Der drohende Verlust des Nebenjobs führt nicht zwangsläufig zum Absehen vom Fahrverbot!

Strafrecht und Justizvollzug
29.04.2013327 Mal gelesen
Die bereits mehrfach in Erscheinung getretene Betroffene war wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 30 km/h zu einer Geldbuße von 120,- € verurteilt worden. Darüber hinaus verhängte das Gericht ein einmonatiges Fahrverbot, da die begangene Ordnungswidrigkeit eine beharrliche (wiederholte) Pflichtverletzung im Sinne von § 25 StVG seitens der Betroffenen darstellte.

Das Gericht führte darüberhinaus aus, dass auch keine Gründe vorlägen, welche eine anderen Schluss zuließen, da weder ein Augenblicksversagen vorlag noch in Anbetracht der Tatzeit, der viel befahrenen Örtlichkeit, noch des sich an der Messstelle befindlichen Kreuzungsbereichs eine abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer verneint werden könne.

 

Hierzu machte die Betroffene, welche eine Rente in Höhe 2.000,- € erhielt, nunmehr berufliche Härte geltend, da sie aus ihrer nebenberuflichen Tätigkeit, mit welcher sie ihren Lebensunterhalt aufbesserte, dann "sicher raus" sei.

 

Das Gericht entgegnete dem jedoch, dass es sich angesichts einer Rente in Höhe von 2.000 € und der lediglich lebensstandarderhöhenden (nicht lebensstandardsichernden) Nebentätigkeit nicht weiter damit auseinandersetzen müsse, ob der betroffenen Rentnerin tatsächlich der Verlust ihrer Nebenbeschäftigung drohe.

 

Im Umkehrschluss kann allerdings ein Fahrverbot aber wohl aufgehoben werden, wenn eine berufliche Notwendigkeit des Führerscheins und eine Gefährdung des Lebensstandardes (Entlassung o.ä.) vorliegen.

 

AG Lüdinghausen, Urteilvom 19.11.2012

 

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Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin, Kurfürstendamm 173-174, 10 707 Berlin, Tel: 030/886 81 505.