Die Anordnung eines Fahrverbotes kann bei einer Teilnahme an einer qualifizierten verkehrspsychologischen Intensivberatung entfallen!

Strafrecht und Justizvollzug
29.04.2013366 Mal gelesen
Im vorliegenden Fall - welcher insbesondere für Personen, welche dringend beruflich auf ihren Führerschein angewiesen sind, interessant sein dürfte - wurde gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 42 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften eine Geldbuße in Höhe von 190 ,- € festgesetzt.

Seinen Einspruch beschränkte der Betroffene auf die Rechtsfolgen ( Dies bedeutet, dass der Verstoß zwar eingeräumt, die daraus resultierende Sanktion aber angegriffen wird, zb.: Höhe der Geldstrafe u. Nebenfolge = Fahrverbot).

In diesem Zusammenhang beantragte er einen Fortfall des gleichzeitig regelmäßig vorgesehenen einmonatigen Fahrverbotes und führte zur Begründung aus, dass er an einer Maßnahme zur Förderung der Fahreignung durch eine Einzelberatung ("avanti!" beim TÜV Nord) teilgenommen habe und hatte hiermit Erfolg.

Das Gericht führte in seinem Beschluss zur Begründung aus, dass nunmehr erwartet kann, dass es dem Betroffenen in Zukunft gelingen werde, derartige (Fehl) Verhaltensweisen im Straßenverkehr zu unterbinden. Diesbezüglich seien nämlich im Rahmen der Einzelberatungen individuelle Ursachen und Techniken zur Verhaltensänderung besprochen und erarbeitet worden, so dass das eigentliche Ziel der Sanktion eines Fahrverbotes bereits erreicht sei, da derartige verkehrspsychologische Schulungen ebenso geeignet seien Straßenverkehrsverstößen entgegen zu steuern.

 

AG Bad Hersfeld, Beschl. v. 14.02.2013

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Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin, Kurfürstendamm 173-174, 10 707 Berlin, Tel: 030/886 81 505.