Indizielle Bedeutung der Blutalkoholkonzentration für die Schuldfähigkeit

Indizielle Bedeutung der Blutalkoholkonzentration für die Schuldfähigkeit
18.11.2012642 Mal gelesen
Bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit kommt der BAK umso geringere Bedeutung zu, je mehr sonstige aussagekräftige psychodiagnostische Beweisanzeichen zur Verfügung stehen.(Bestätigung und Fortführung von BGH, Urteil vom 29.4.1997 - 1 StR 511/95, BGHSt 43, 66) BGH Beschl. v. 29.5.2012 - 1 StR 59/12

Mit Urteil des LG München II wurde der Angeklagte wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung  zu 5 Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Seine auf Verfahrensrügen und die näher ausgeführte Sachrüge gestützte Revision war unbegründet.

 

In dieser Entscheidung betont der 1. Strafsenat abermals eindrucksvoll die Abkehr der Rechtsprechung von der "Promillediagnostik" bei der Beurteilung der Frage alkoholbedingt erheblich verminderter Schuld hin zu psychodiagnostischer Kriterien.

 

So führt der BGH aus:

 

"Für die Beurteilung der Schuldfähigkeit maßgeblich ist demnach eine Gesamtschau aller wesentlichen objektiven und subjektiven Umstände, die sich auf das Erscheinungsbild des Täters vor, während und nach der Tat beziehen. .....

 

Dabei kann die -regelmäßig deshalb zu bestimmende BAK ein je nach den Umständen des Einzelfalls sogar gewichtiges, aber keinesfalls allein maßgebliches Beweisanzeichen (Indiz) sein....

 

Welcher Beweiswert die BAK (die weniger zur Auswirkung des Alkohols als lediglich zu dessen wirksam aufgenommener Menge aussagt) im Verhältnis zu anderen psychodiagnostischen Beweiszeichen beizumessen ist, lässt sich nicht schematisch beantworten. Er ist umso geringer, je mehr sonstige aussagekräftige psychodiagnostische Kriterien .... zur Verfügung stehen. So können die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit bei der Tatbegehung auch bei einer BAK schon von unter 2 o/oo begründen ...., umgekehrt eine solche selbst bei errechneten Maximalwert von über 3 o/oo auch ausschließen."

 

Da der Blutalkoholgehalt zur Tatzeit weiterhin ein wichtiges Indiz ist, hat der 1. Strafsenat die Anforderungen an seine Berechnung in den Urteilsgründen präzisiert.

 

Für die Praxis hilfreich sind deshalb die von Kröber zusammengestellten Umstände, die für gegen eine alkoholbedingte Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit sprechen, vgl. insoweit Heilmann/Scherbaum in Kröber, Dölling, Leygraf, Sass, Handbuch der Forensischen Psychiatrie, Band 4, Kriminologie und Forensische Psychiatrie, 2009, S. 547 (554f.).