Als Radfahrer zum Verkehrsanwalt?

Strafrecht und Justizvollzug
05.10.20071155 Mal gelesen

Hier geht es nicht um die schmerzlichen Eingriffe ins Taschengeld: 10 Euro für Fahren ohne Klingel, Rückstrahler, Fahren bei Dunkelheit ohne Licht oder mit Kopfhörer.

Diese oft als Schikanen empfundenen Bußgelder stellen im Vergleich Bagatellen dar.

Teurer wird es schon beim Telefonieren auf dem Rad (Handyverbot für Radfahrer!?!) mit 15 Euro, der Nichtnutzung eines Radweges mit Behinderung anderer (20 Euro), mit Gefährdung anderer (25 Euro) oder Sachbeschädigung (30 Euro) oder Rücksichtslosem Fahren auf Rad- oder Gehweg mit Behinderung anderer (15 Euro), Gefährdung anderer (20 Euro) oder mit Sachbeschädigung (25 Euro).

Die Fälle, die zum Anwalt führen, sind eher jene, wo sich aus genau diesen Delikten eine Teilschuld im Zusammenhang mit einem Unfallgeschehen abgeleitet hat: das heißt, der sich als Opfer fühlende Radfahrer ist bereits vernommen, hat Aussagen gemacht, und dann sieht er sich im weiteren Verlauf mit Forderungen oder geminderten eigenen Ansprüchen konfrontiert. Da man als Radfahrer nicht zwingend von einer Haftpflichtversicherung "geschützt" ist, kann da ein Schaden teuer werden, auch wenn man nur für einen Teil aufkommen muss (Quote).

Weitere Konstellationen sind beispielsweise das Fahren in der Gegenrichtung einer Einbahnstraße oder Fahren eines erwachsenen Radlers auf dem Fußweg.

Die andere völlig unterschätzte Konstellation ist die, in der Verkehrsvergehen eines Radfahrers diesen den Führerschein kosten. Dies ist bei gar nicht so seltenen Delikten wie dem Rotlichtverstoß oder Fahren unter Alkoholeinfluss der Fall. Gerade bei Alkoholfahrten muss der Radfahrer nicht erst die Grenze zur absoluten Fahruntauglichkeit von 1,1 Promille erreichen. Eine Straftat begeht er schon dann, wenn er mit 0,3 Promille einen Unfall verursacht, der auf den Alkohol zurückzuführen ist.

Hier sollte man sich also als Radfahrer nicht milde lächelnd zu herablassenden Äußerungen gegenüber dem Polizeibeamten hinreißen lassen. Es handelt sich nicht um Kavaliersdelikte. Hinsichtlich des Führerscheins kann es "um Alles" gehen, weil oft die berufliche Existenz auf dem Spiel steht. Es gilt sich möglichst bedeckt zu halten und vor weiteren Einlassungen seinen Fachanwalt für Verkehrsrecht zu konsultieren.

Was heißt das für Sie?
Bedenken Sie auch als Radfahrer, dass Sie juristisch voll verantwortlich am Straßenverkehr teilnehmen. Verkehrsregeln gelten für Radfahrer im gleichen Maße wie für Autofahrer. Die schwächere Position gegenüber Autofahrern wird im Falle eines Unfalls bei der Haftungsquote berücksichtigt. Der Radfahrer genießt ansonsten keine Privilegien gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern und sollte sich dementsprechend im Straßenverkehr und nach einem Unfall verhalten, auch um gerade Schaden von sich abzuwenden.