Oktoberfest und Weihnachtsmärkte haben es in sich. . .

Strafrecht und Justizvollzug
27.09.20071477 Mal gelesen

Es wird wieder kühler, zunehmend wird auf Märkten und bald auch bei Laternenumzügen Punsch angeboten werden.
"Heute darf ich, ich bin zu Fuß da" bzw. "Ich lass das Auto stehen und nehm´ das Rad" schnappt man bisweilen aus der Menge auf. Freilich ist es gut, wenn sich niemand alkoholisiert an´s Steuer setzt. Doch hinsichtlich des Führerscheins sieht es anders aus.

Während meines Studiums lernte ich einen jungen Arzt kennen, der genau so seinen Führerschein eingebüßt hatte: Nach einer herbstlichen Feier hatte er wegen " eines Schwipses" sein Fahrrad nachhause geschoben. Da er es leider in eine Baustelle am Fahrbahnrand schob, fiel er der Polizei auf, die ihn anhielt . 1,6 Promille. Der Führerschein wurde eingezogen.

Damals noch nicht im Verkehrsrecht bewandert wunderte mich der Fall sehr.
Tatsächlich aber können der Führerschein eingezogen, Punkte in Flensburg verhängt und sogar eine MPU ("Idiotentest") auferlegt werden, noch bevor ein alkoholisierter Verkehrsteilnehmer tatsächlich am Steuer erwischt wird. Die Mannheimer Richter bestätigten im Urteil (VGH Mannheim, Aktenzeichen: 3 U 239/01 - Urteil vom 29.07.2002), dass die Führerscheinbehörde "nicht abwarten müsse", bis ein Führerscheininhaber im Straßenverkehr als betrunkener Autofahrer auffällig wird.

Auch als Fußgänger oder Radfahrer nehme man am Strassenverkehr teil und habe auf Verkehrstauglichkeit zu achten.
Angesichts der typischen Abbauzeiten von Alkohol könne auch eine Trunkenheit außerhalb des PKW-Straßenverkehrs auf fehlendes Trennungsvermögen schließen lassen.

Im Falle eines Verkehrsunfalles wird einem betrunkenen Fußgänger leicht eine Teilschuld zuerkannt (diese schmälert dann ein evtl. Schmerzensgeld, kann sogar mit erheblichen Folgekosten für den Fußgänger einhergehen. (OLG Nürnberg Az.: 6 U 1150/02, Urteil vom 11.10.2002, OLG Oldenburg, AZ: - 15 U 5/04, Urteil vom 19.04.2004) . Mit der Alkoholisierung nehmen Fußgänger juristisch auch außerhalb des Verkehrsrechts verschärfte Folgen in Kauf: So stützte sich ein alkoholisierter Fußgänger zum Urinieren an einen Zaun, der umfiel, der Mann verletzte sich beim weiteren Sturz eine Böschung hinunter schwer. Das Landgericht Gera (Az.: 4 O 1292/01) sah kein Verschulden beim Zaunbesitzer, sondern die Verantwortung alleine beim Verunfallten. Das Landgerichts Coburg entschied sogar, dass Fußgänger, die stark alkoholisiert durch die Straßen gehen und dabei angefahren werden, ihren Anspruch auf die Auszahlung ihrer Unfall-Versicherung verlieren können (Az.: 13 O 611/00).

 
Fakten und Mythen zum Thema Alkoholabbau und -"Restpegel":
Alkoholabbau kann nur der Körper leisten. Und zwar - je nach Geschlecht und körperlicher Konstitution - ca. 0,1 Promille in der Stunde.
Beispiel: Es fährt ein Mann von einer Feier um zwei Uhr morgens mit dem Taxi nachhause und hat eine Alkoholkonzentration von 1,8 Promille im
Blut. Um neun Uhr morgens tritt er die Fahrt ins Büro an: Er muss damit rechnen, dass sein Körper nur ungefähr 0,7 Promille abgebaut hat, es bleibt ein
Restpegel von 1,1 Promille. Die Blutalkoholkonzentration liegt somit in diesem Fall deutlich über dem im Straßenverkehrsrecht fest gelegten "Gefahrengrenzwert" von 0,5 Promille.

Resultat: Er ist fahruntauglich!

Entgegen aller Stammtischweisheiten helfen ein starker Espresso, Vitamintabletten oder auch der in dieser Situation zeitlich ohne dies nicht mögliche Saunagang in keinem Fall, die Fahrtüchtigkeit wieder herzustellen.

Interessant wird sein, wie sich die Rechtsprechung hinsichtlich der "0-Promille-Regelung" bei Fahranfängern festlegen wird. "O-Promille" bei Radfahrern und Fußgängern sind sicher wünschenswert - aber auch realistisch?