Drogenfahrt: Hohe Wirkstoffkonzentration im Blut reicht für Strafbarkeit nicht aus

Drogenfahrt: Hohe Wirkstoffkonzentration im Blut reicht für Strafbarkeit nicht aus
24.09.2012782 Mal gelesen
Eine aktuelle landgerichtliche Entscheidung zeigt einmal mehr, dass die bloße Feststellung eines hohen Drogenwertes im Blut längst nicht für eine strafrechtliche Verurteilung genügt.

Eine aktuelle landgerichtliche Entscheidung zeigt einmal mehr, dass die bloße Feststellung eines hohen Drogenwertes im Blut längst nicht für eine strafrechtliche Verurteilung genügt.

Der Entscheidung des Landgerichts (LG) Waldshut-Tiengen lag der Fall eines Mannes zugrunde, der der Polizei bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle durch starkes Lidflattern und das Fehlen einer Pupillenreaktion aufgefallen war. Nachdem ein Urinschnelltest positiv auf THC und Amphetamin reagiert hatte, ließ die Polizei von einen Arzt eine Blutprobe entnehmen. Das Blutgutachten wies einen Wert von 13 ng/l für THC und 86 ng/l für Amphetamin aus. Im Blutentnahmeprotokoll hatte der Arzt keinerlei Auffälligkeiten notiert, die auf einen merkbaren Drogeneinfluss hinwiesen.

Gegen den richterlichen Beschluss der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a StPO) legte der Betroffene Beschwerde vor dem Landgericht ein, Dieses gab ihm Recht und hob die Führerscheinmaßnahme wieder auf.

Zur Begründung führt das LG aus, dass ein hoher Wirkstoffgehalt nicht als Nachweis für eine absolute Fahruntüchtigkeit ausreiche. (Die "absolute Fahruntüchtigkeit" ist die Voraussetzung für eine strafrechtliche Ahndung nach § 316 StGB.) Im Gegensatz zu Alkohol gebe es für THC und Amphetamin keine festen Grenzwerte für die Feststellung der "absoluten Fahruntüchtigkeit". Daher könne "die absolute Fahruntüchtigkeit" nur anhand einer umfassenden Würdigung sämtlicher Beweisanzeichen festgestellt werden.

Allgemeine Anzeichen eines Drogenkonsums genügen nicht

Bei dieser Beweiswürdigung gelte der Grundsatz, dass die Anforderung an Art und Umfang möglicher drogenbedingter Ausfallerscheinungen des Betroffenen umso geringer sei, destso höher die Wirkstoffkonzentration im Blut ausfalle. Allerdings sei vom Gericht immer die Feststellung zu treffen, dass zur Tatzeit überhaupt eine Rauschmittelwirkung vorlag. Die dazu nötigen Auffälligkeiten müssten sich unmittelbar negativ auf die Fahrtüchtigkeit auswirken. In Betracht kämen schwerwiegenden Einschränkungen der Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit, mangelnde Ansprechbarkeit, extrem verlangsamte Reaktionsfähigkeit oder ähnliches. Zeige der Beschuldigte hingegen nur allgemeine Merkmale eines Drogenkonsums - z.B. gerötete Augen, erweiterte Pupillen oder verlangsamte Motorik, reiche dies keinesfalls zur Feststellung seiner absoluten Fahruntüchtigkeit aus.

Tipp

Trotz der eindeutigen Rechtsprechung versuchen Staatsanwaltschaften immer wieder die absolute Fahruntüchtigkeit durch Sachverständigengutachten zu belegen, die die Auswirkungen der festgestellten Wirkstoffkonzentration beschreiben und einige Amtsrichter machen das leider mit. Beschuldigte sollten daher erwägen anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und der Rechtmäßigkeit einer Entziehung der Fahrerlaubnis auf den Zahn zu fühlen. Überdies drohen Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde auf die sich Betroffenen rechtzeitig einstellen können, wenn sie entsprechende Beratungsmöglichkeiten nutzen. In der Situation einer Polizeikontrolle lautet der wichtigste Rat: Schweigen, Schweigen, Schweigen!. Keine Fragen der Polizei beantworten. Nur die Personalien angeben.

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Der Beitrag nimmt Bezug auf LG Waldshut-Tiengen vom 04.06.2012, Az.: 4 Qs 12/12

Der Verfasser, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Christian Demuth vertritt Menschen bei Problemen im Straf- und Bußgeldrecht sowie in Fahrerlaubnisfragen.