Fahrverbot nur bei grober Pflichtverletzung zulässig

Strafrecht und Justizvollzug
12.08.20071097 Mal gelesen

Manch eine Zwangspause vom Autofahren lässt sich vermeiden, weil man nachweisen kann, dass der Verkehrsverstoß nur fahrlässig begangen wurde.

War die zulässige Höchstgeschwindigkeit an der Messstelle nur einmal ausgeschildert oder ist man auf seiner Fahrspur, die noch rot hatte, aufgrund eines "Mitzieheffektes" losgefahren, kann man sich auf ein Augenblicksversagen berufen. Wird ein Augenblicksversagen angenommen, darf ein Fahrverbot nicht verhängt werden. Daneben darf auch die Geldbuße nicht angehoben werden, da dem Fahrer nur leichte Fahrlässigkeit angelastet werden kann.

Wichtig ist aber, dass der Betroffene im Verfahren vorträgt, das Verkehrsschild schlicht übersehen oder aus bestimmten Gründen das für ihn geltende Ampelsignal verwechselt zu haben.

Beruft man sich darauf, dass ein Verkehrsschild gar nicht oder nur schwer erkennbar gewesen war, sollten die Umstände der Sichtbehinderung näher erläutert werden. Zeitnahe Fotoaufnahmen sind sinnvoll.

Erst kürzlich hat das OLG Hamm wieder ausdrücklich daran erinnert, dass sich der Amtsrichter mit dem Augenblicksversagen nur dann zu beschäftigen hat, wenn der Betroffene sich ausdrücklich darauf beruft und sich Anhaltspunkte dafür ergeben (OLG Hamm, Beschluss vom 11.06.07, 1 Ss OWi 318/07).

Die Fehlleistung des Betroffenen darf nicht aus grober Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit passiert sein. Auch darf sich eine Geschwindigkeitsbeschränkung am Ort der Messung nicht durch äußere Umstände, zum Beispiel einen Baustellenbereich, eine Tunneldurchfahrt oder eine nahe gelegene Schule, aufgedrängt haben.



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Der Verfasser, RA Christian Demuth, ist hauptsächlich als Verteidiger im Bereich des Verkehrsstraf- und Bußgeldrechts tätig.