Grenzüberschreitende Auswirkungen bei Fahrverbot

Strafrecht und Justizvollzug
10.08.20072654 Mal gelesen

Manch ein Urlauber kehrt ohne seinen Führerschein aus dem Ausland zurück. Dann ist die Sorge groß, was dies für die Fahrberechtigung in Deutschland heißt. Doch wieder in Deutschland angekommen, kann der Fahrer grundsätzlich beruhigt sein.

Führerscheinmaßnahmen, die von einer ausländischen Behörde gegen den Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis erlassen werden, wirken sich nämlich nur für das Land aus, das die Maßnahme verhängt hat. Kann der im Ausland einbehaltene Führerschein bei einer Kontrolle in Deutschland nicht vorgezeigt werden, bedeutet dies allenfalls ein Verwarngeld in Höhe von zehn Euro wegen Nichtmitführens des Originaldokumentes. Wer hier vorbeugen möchte, kann sich bei der örtlichen Führerscheinbehörde auch eine vorläufige Bestätigung ausstellen lassen, dass ein Führerschein existiert.

Schlimmere Konsequenzen kann das ausländische Fahrverbot in Einzelfällen aber auch haben. Und zwar dann, wenn sich aus dem zugrunde liegenden Sachverhalt Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen ergeben. Deutsche Fahrerlaubnisbehörden dürfen sich nämlich bei der Frage, ob eine Fahreignungsbegutachtung (MPU) erforderlich wird auch auf die Erkenntnisse stützen, die der ausländischen Führerscheinmaßnahme zugrunde gelegen haben. So kann natürlich eine Alkoholfahrt im Urlaub auch daheim noch unangenehme Folgen haben.

Ein besonderes Auge sollte ein Fahrer, der von einem nichtdeutschen Fahrverbot betroffen ist, zudem darauf haben, ab wann er in dem Land, in dem das Fahrverbot gegen ihn verhängt wurde, wieder fahren darf. Dies ist insbesondere wichtig, wenn man vorhat, in diesen Staat zurück zu fahren. Vor allem in Frankreich kann die Dauer eines verhängten Fahrverbotes weit über die in Deutschland zulässigen drei Monate hinausreichen.

Doch manchmal muss auch derjenige aufpassen, gegen den in Deutschland ein Fahrverbot vollstreckt wird. Zwar wirkt sich das Fahrverbot nur für das Hoheitsgebiet Deutschlands aus, doch wird in vielen Ländern die Nichtvorlage eines Führerscheindokumentes an Ort und Stelle mit recht empfindlichen Geldbußen geahndet. In Österreich droht dann sogar ein Verfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, da in der Alpenrepublik eine ausländische Fahrerlaubnis nicht gilt, wenn der Betroffene im Land seines Wohnsitzes kein Fahrzeug führen darf.


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Der Verfasser, RA Christian Demuth, ist hauptsächlich als Verteidiger im Bereich Verkehrsstraf- und Ordnungswidrigkeiten aktiv.