Schon wieder zu schnell. Fahrverbot wegen Beharrlichkeit

Strafrecht und Justizvollzug
06.08.20072623 Mal gelesen

Nach einer deftigen Knolle oder einem Fahrverbot wegen zu schnellen Fahrens steht man ein Jahr lang unter besonderer Bewährung. Wenn in der Bußgeldentscheidung festgestellt wurde, dass man mindestens 26 km/h zu schnell gefahren war, ist bei einem erneuten Verstoß dieser Größenordnung binnen Jahresfrist ein einmonatiges Fahrverbot wegen "beharrlichen Pflichtenverstoßes" fällig.

Aber auch wer bei einem erneuten Verstoß noch knapp unterhalb der 26 km/h-Grenze liegt, muss um seinen Führerschein bangen, wenn er besonders schnell wieder rückfällig wurde. Das OLG Bamberg hatte einen Autofahrer wegen beharrlichen Pflichtenverletzung mit einem Fahrverbot belegt, der beim zweiten mal zwar "nur" mit 25 km/h zu viel unterwegs war, jedoch schon 11 bzw. knapp 12 Monate nachdem zwei den Grenzwert erheblich übersteigende Verstöße gegen ihn geahndet worden waren (Aktenzeichen: 3 Ss OWi 422/2007). Bei einer hohen Rückfallgeschwindigkeit sei, so die Richter, der erneute Verkehrsverstoß wertungsmäßig mit dem beharrlichen Pflichtenverstoß gleichzusetzen.

Die wiederholte Begehung eines gravierenden Geschwindigkeitsverstoßes innerhalb eines Jahres muss aber nicht zwangsläufig zu einem Fahrverbot führen. Ist der erneute Geschwindigkeitsverstoß z.B. nur passiert, weil infolge einfacher Fahrlässigkeit das Begrenzungsschild übersehen wurde, muss man trotz des Wiederholungsfalls seinen Führerschein nicht abgeben.

Wer allerdings gleich mehrere leicht fahrlässige Verstöße zeitnah hintereinander begeht muss auch mit einem Fahrverbot wegen Beharrlichkeit rechnen.

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Der Verfasser, RA Christian Demuth, ist hauptsächlich als Verteidiger im Verkehrsstraf- und Bußgeldrecht tätig.