Beleidigungen mittels Email

Strafrecht und Justizvollzug
08.05.2012493 Mal gelesen
Der Vorwurf einer Beleidigung mittels Email kann durch die Zuweisung der elektronischen Nachrichten zu einem „Absender“ in der Regel nicht nachgewiesen werden.

Einem Mandanten wird vorgeworfen einem Mitglied des Bundestages, einem Landeskriminalamt, diversen Richtern u.v.m. Beleidigungen mittels Email zugesandt zu haben. Gezeichnet sind diese Emails jeweils mit dem Namen des Mandanten und dem Zusatz "A.C.A.B" , was "all cops are bastards" meint.

Daraufhin werden der Mandant und seine Wohnung durchsucht. Sämtliche Computer werden sichergestellt.

Nach Akteneinsicht wird klar, dass sämtliche Vorwürfe ausschließlich auf den jeweils zugewiesenen IP-Adressen beruhen.

Daraufhin greife ich die konkrete Zuweisung der IP-Adresse zum jeweiligen Tatzeitpunkt an. Insbesondere greife ich die Synchronisierung von Radius- und Loggingserver an. Die damit aufgeworfenen Fragen fasse ich anschließend in konkrete Beweisanträgen zusammen, mit der Folge, dass bereits mit dem nächsten Schreiben der Staatsanwaltschaft in der Regel die Verfahren eingestellt werden.

 

- StA Wuppertal, 621 Js 736/11.

 

Der Vorwurf einer Beleidigung lässt sich nur durch eine unmittelbare Reaktion der Ermittlungsbehörden beweisen. Die Polizei / Staatsanwaltschaft muss in der Regel beim Unternehmen, welches der unmittelbare Vertragspartner des Internetnutzers ist, sämtliche Verkehrsdaten abfragen, bevor diese gelöscht werden. Gegebenenfalls kommt noch eine Durchsuchung und Sicherstellung in Betracht.

Bei längeren Texten kommt auch ein so genanntes Sprach-Profiling in Betracht, wonach eine Übereinstimmung des Textes mit beleidigendem Inhalt und anderen Texten des jeweils Beschuldigten miteinander verglichen werden.

 

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