Mordfall Lena - Ermittlungsversagen versus Unschuldsvermutung, Schutz des Persönlichkeitsrechts Dritter und Schutz des zukünftigen Opfers

Strafrecht und Justizvollzug
06.04.2012670 Mal gelesen
Ein vorschnell festgenommener 17jähriger als präsentierter Täter ist Opfer von Ermittlungsfehlern - dies hatte einen Lynchmob und nun Ermittlungen gegen mehrere Polizeibeamte zur Folge.

Ein 18jähriger zeigte sich bereits vorher selbst an, versucht anschließend eine Joggerin zu vergewaltigen, war zuvor ohne Einschreiten der Behörden jugendamtsbekannt wegen Nacktfotografie einer 7jährigen und stellt sich wohl als mutmaßlicher Täter heraus. Neben dem eigentlichen Opfer Lena, dessen Tod womöglich hätte verhindert werden können, ist auch dieser 18jährige "Opfer" seiner eigenen Straftat geworden, deren Konsequenzen für ihn bei rechtzeitigem Einschreiten der Behörden nicht eingetreten worden wären.

"Strafverteidigung ist Kampf. Kampf um die Rechte des Beschuldigten im Widerstreit mit den Organen des Staates" (Dahs, Handbuch des Strafverteidigers, 6.Aufl., Rdnr.1).

Denn der Staat hat eine Straftat festgestellt, der er einen Täter zuordnen will/muß. Dabei arbeitet er, sobald Sie als Beschuldiger ausgemacht sind, nicht für, sondern gegen Sie. In der Regel werden andere Spuren nicht mehr verfolgt - sie werden kalt.

Die Staatsanwaltschaft bezeichnet sich gerne als die "objektivste Behörde". Vereitelt wird dies durch selektive Ermittlungsarbeit der Polizei als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft, Entscheidung nach Aktenlage, der Staatsanwaltschaft als weisungsgebundene Behörde und nicht selten dem Druck, der Öffentlichkeit, schnelle und mediengerechte Ergebnisse zu präsentieren.

Grundlage des dringenden Tatverdachts und damit einhergehender Haftbefehle sind Umstände, daß die Strafverfolgungsbehörden aufgrund bestimmter Anhaltspunkte und Schlußfolgerungen annehmen, daß eine Straftat durch eine bestimmte Person begangen wurde, die zum Tatverdächtigen oder Beschuldigten wird.

Im Ermittlungsverfahren wird von der Staatsanwaltschaft geprüft, ob ein genügender Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage wegen einer Straftat besteht, also ob gegen einen Beschuldigten ein gerichtliches Hauptverfahren eingeleitet wird. Diese Hürde ist geringer, als Sie denken. Entschieden wird vornehmlich nach Aktenlage.

Laut DPA hat die Pannenserie im Mordfall Lena strafrechtliche Ermittlungen gegen mehrere Polizisten zur Folge. Die Staatsanwaltschaft Aurich ermittelt gegen zwei Beamte der dortigen Polizeiinspektion wegen des Anfangsverdachts der Strafvereitelung im Amt. Außerdem gibt es Disziplinarverfahren gegen diese beiden und weitere Beamte. Der tatverdächtige 18-Jährige hatte sich bereits im November bei der Polizei Emden nach einer Behandlung in der Psychiatrie als Pädophiler angezeigt. Wenn der junge Mann damals rechtzeitig intensiver überprüft worden wäre, hätte der Mord an der elfjährigen Lena vielleicht verhindert werden können.

Die Unschuldsvermutung und der Schutz des Persönlichkeitsrechtes mutmaßlicher Täter sind jedoch hohe rechtsstaatliche Güter. Der Fall Kachelmann, bei dem mediengerecht eine persönliche Existenz vernichtet wurde, hat diese Rechte ad absurdum geführt.

Die Bedeutung dieser Rechtsgüter zeigte sich jüngst im Fall des unschuldig Verhafteten in Emden. Die verfrühte Festnahme eines 17jährigen führte im Mordfall Lena zu Ansätzen eines Lynchmobs und der Aufdeckung von erheblichen Ermittlungspannen.

Am Mittwoch der vergangenen Woche hat eine Richterin des AG Emden Haftbefehl gegen den 17-Jährigen Berufsschüler erlassen. Ein dringender Verdacht kann sich als falsch herausstellen. Daher sind die Voraussetzungen von den Ermittlungsbehörden und dem Haftricher insbesondere hinsichtlich eines Haftbefehls sorgfältig zu prüfen.

Zwei Tage später wurde nämlich der 17-Jährige aus der Untersuchungshaft entlassen, weil Fakten eine Täterschaft des Jungen ausschlössen, so die Staatsanwaltschaft Aurich. Details dieser Fakten wurden nicht genannt.

Der inzwischen festgenommener ja bereits Monate vorher polizeibekannte 18-Jährige hat nun den dringenden Tatverdacht nach einer Speichelprobe auf sich gezogen. Das am Samstagabend vorliegende Ergebnis zeige, daß Tatort-DNA-Spuren und der Speichelprobe identisch seien.

Daß Lena Opfer einer Sexualstraftat war, wurde schon kurz nach dem Auffinden ihres Leichnams der Öffentlichkeit präsentiert. Die heutigen Möglichkeiten der Zuordnung von DNA-Material (Sperma, Hautschuppen, Haare) eröffnet aber mittlerweile noch Jahrzehnte nach einem Kapitalverbrechen die Zuordnung der Tat zu einem Täter oder entlastet verurteilte Unschuldige oder Beschuldigte.

Die sorgfältige Sicherung dieser Spuren gehört eigentlich zu den Grundsätzen der Tatort- und Spurensicherung. Diese Ergebnisse lagen aber wohl erst am Donnerstag der letzten Woche, einen Tag nach Erlass des Haftbefehls, vor. Nach der Festnahme des 17-Jährigen am Dienstagabend wären die Ermittlungsbehörden befugt gewesen, die Entnahme einer Blutprobe anzuordnen, die unverzüglich einer DNA-Analyse hätte unterzogen werden können.

Der vorschnelle Haftbefehl der Ermittlungsrichterin erfolgte wohl aufgrund des Eindruckes des Tatgeschehens und dem Aufklärungsdruck der Ermittllungsbehörden. Ein Haftbefehl gibt jedoch dem Verfahren eine eigene Dynamik und stempelt den Betroffenen nicht zuletzt in der Öffentlichkeit zum Täter ab. Dies entwertet die Unschuldsvermutung, fügt dem Betroffenen schwere Beeinträchtigungen zu und löst ggf. Haftungsansorüche gegen die Verantwortlichen aus.

Erst der Erlaß des Haftbefehls hatte den Mob vor der Polizeiwache in Emden zur Folge, wie auch dem Flashmob des sog. sozialen Netzwerks Facebook den Anlaß gegeben, dazu aufzurufen, den 17-Jährigen zu lynchen.

Angesichts der Tatsache, daß mit der Zuordnung von DNA-Spuren sicher zu rechnen war, hätte man mit dem Erlaß des Haftbefehls in Kenntnis beider mutmaßlicher Täter warten können.

Nun liegt es an der zuständigen Staatsanwaltschaft, bei der Aufklärung der Tat betreffend des bereits zuvor polizeibekannten mutmaßlichen Täters und den Ermittlungen gegen die Polizeibeamten ihre Objektivität unter Beweis zu stellen.

Lesen Sie dazu bitte auch meinen Artikel "Verhalten und Verteidigung im Ermittlungsverfahren und Strafverfahren" und "Strafprozess und Wahrheit".

Gem. § 137 StP0 hat der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens das Recht, sich eines Verteidigers zu bedienen. Dies ist verfassungsrechtlich verankert  als Ausdruck des Rechts auf ein faires Verfahren.

Sobald Sie Kenntnis von Ermittlungen gegen Sie erlangen kann nur dazu geraten werden sich von einem Strafverteidiger vertreten zu lassen, zunächst zu schweigen und über Ihren Verteidiger Akteneinsicht zu beantragen.

Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im DAV.

E-Mail:kanzlei@anwalthesterberg.de