Datei „Gewalttäter Sport“: Vermummung ist nicht zwingend strafbar

Strafrecht und Justizvollzug
25.02.20122317 Mal gelesen
Ein Verbergen des Gesichts (Vermummung) ist nicht ohne weiteres als geeignetes und strafbares Verhalten zu verstehen, mit dem die Feststellung der Identität verhindert werden soll (§ 17a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 VersG).

Grundsätzlich geht der Gesetzgeber - und mit ihm die Justiz - davon aus, dass der friedliche Bürger kein schützenswertes Interesse an einer Nicht-Identifizierbarkeit haben kann.

Wer also bei einer Versammlung oder Ansammlung sein Gesicht durch eine Motorradhaube, einen Helm, einen Schal oder ähnliches verbirgt, macht sich strafbar (§§ 17a, 27 Versammlungsgesetz (VersG)).

 

Das Landgericht Hannover urteilte in einem Fall einer Anti-Nazi-Demonstration, dass die Vermummung einer Demonstrantin während einer Kundgebung nicht strafbar ist, wenn dadurch verhindert wird, dass diffamierende Fotos/Bilder von  ins Internet gestellt werden (Urteil v. 20.01.2009, 62 c 69/08).

Die später Angeklagte hatte ihr Gesicht vermummt, weil Teilnehmer der Nazi-Demonstration ihrerseits Videos von den Teilnehmern der AntiFa-Demonstration machten. Sie wollte sich später nicht in einem diffamierenden Video auf You-Tube o.ä. wiederfinden.

 

Mit diesem Urteil hat das Landgericht Hannover eine Ausnahme von dem Vermummungsverbot angewendet, wenn fotografische Aufnahmen als Waffe instrumentalisiert werden, um Demonstranten zielgerichtet einzuschüchtern. Die Richter haben die Verbots- und Strafvorschriften einschränkend angewendet und diese im Lichte der die Versammlungs- und Meinungsfreiheit prägenden Verhältnismäßigkeit ausgelegt. Die dabei durchgeführte Interessensabwägung führte im konkreten Fall zu einem Überwiegen der persönlichen Freiheiten der Demonstrantin.

 

Übertragen auf den Fußball könnte das bedeuten, dass auch hier eine Einschränkung vorzunehmen ist, wenn bspw. Videos von Fangruppen bekannt sind, mit denen andere Fans diffamiert werden.

Eine "Vermummung" kann aber auch bei kaltem und windigem Wetter durchaus erlaubt sein. Problematisch ist nämlich immer die Feststellung der Willensrichtung und Zweckbestimmung der "Vermummung".

 

Es wird aber darauf hingewiesen, dass eine polizeiliche Videoüberwachung kein geeigneter Grund für eine Vermummung ist.

 

Wenn eine Vermummung als Schutzwaffe angenommen wird, dann sieht das Gesetz darin ein unwiderlegliches Beweisanzeichen (Indiz) für die Gewaltbereitschaft des Nutzers!

 

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, oder selbst Betroffener sind, dann sprechen Sie die

 

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