Die Datei „Gewalttäter Sport“: Probleme und Rechtsschutz

Strafrecht und Justizvollzug
25.02.2012683 Mal gelesen
Vorschnelle Aufnahme von Daten in die Datei „Gewalttäter Sport“; 5-jährige Datenspeicherung; Meldeauflagen; Ausreiseverbote &c. - eine Bestandsaufnahme.

2012 findet in Polen die Fußballweltmeisterschaft statt. Fußballfans, deren Daten in der beim Bundeskriminalamt (BKA) geführten Datei "Gewalttäter Sport" gespeichert sind, dürfen sich auf Ausreiseverbote, Meldeauflagen während der Meisterschaft und andere unerfreuliche Maßnahmen einrichten.

 

Auseinandersetzungen zwischen gewaltbereiten Fußballfans gibt es am Rande nahezu bei jedem Fußballspiel. Beim sog. Frankenderby (Nürnberg gegen Kreuther Fürth) sind bspw. Fans aufs Spielfeld gestürmt und haben Fans des gegnerischen Lagers mit Pyrotechnik und Steinen beworfen.

Solche Verhalten werden als Landfriedensbruch gewertet und können drakonische strafrechtliche, zivilrechtliche und verwaltungsrechtliche Maßnahmen auslösen.

 

Aber man muss nicht unbedingt Hooligan sein, um in die Datei aufgenommen zu werden.

Der Wurf mit einem Plastikbecher in Richtung gegnerischer Fans oder Polizei kann eine Festnahme und Identitätsfeststellung nach sich ziehen (so etwa: Verwaltungsgericht Düsseldorf (VG), Urteil vom 10.01.2011, 18 K 3229/10). Das VG ging in seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

"Der Beschuldigte schleuderte einen (unbekannt gebliebenen) Gegenstand (vermutlich einen Pappbecher) nach Polizeibeamten".

 

Auch die reine Tatsache einer Personalienfeststellung durch die Polizei vor oder nach dem Spiel, kann dazu führen, dass man in die Datei "Gewalttäter Sport" aufgenommen wird.

Man selbst erhält keine Mitteilung, dass in der Datei Daten gespeichert sind.

Als Anlass der Feststellung der Personalien wird in der Datei in der Regel angegeben: "Gefahrenabwehr"!

 

Die Daten werden erst nach Ablauf von 5 Jahren gelöscht!

 

Die Folgen der Eintragung sind, dass bei sicherheitsrelevanten Fußballspielen die Ausreise ins Ausland erschwert oder untersagt werden kann (Ausreiseverbot). Es kann dazu kommen, dass man sich während des Spiels bei einer Polizeidienststelle persönlich melden muss (Meldeauflage). Es kann sogar vorkommen, dass die Polizei vor einem Spiel den in der Datei Eingetragenen aufsucht (bspw. zu Hause oder am Arbeitsplatz!) oder ihn anschreibt, um seine Gefährlichkeit zu besprechen (Gefährderansprache).

Überraschend kann es auch sein, wenn man als Gewalttäter im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle behandelt wird.

 

Es kann also vom Zufall abhängen, dass man in die Datei "Gewalttäter Sport" aufgenommen wird. Ein Gewalttäter muss man nicht sein.

 

Ist man mit Hooligans oder bekannten "Gewalttätern" bspw. eingekesselt worden, dann droht einem nicht selten Ungemach auch durch ein Strafverfahren wegen Landfriedensbruch. Denn wer aus einer Menschenmenge (eingekesselte Menschengruppe) heraus an Gewalttätigkeiten teilnimmt, wird mit der vollen Härte des Gesetzes bestraft. Teilnehmen kann dabei schon die psychische Unterstützung (Beihilfe im Sinne von § 27 Strafgesetzbuch) sein.

 

Mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Stadionverbot droht womöglich auch ein solches (befristetes) Verbot für alle Stadien im Bundesgebiet.

 

Wer einmal in den Fokus der Staatsmacht gelangt ist, wird es schwer haben.

Strafrechtlich ist zu beachten, dass bei einem Freispruch (selten), einer Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens (noch seltener!) oder aber einer Einstellung des Verfahrens mangels hinreichender Verdachtsmomente (§ 170 Abs. 2 Strafprozessordnung) die Datenspeicherung in der Datei "Gewalttäter Sport" unzulässig ist (§ 8 Abs. 3 BKAG).

Insbesondere bei einer Einstellung des Strafverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO ist aber darauf zu achten, dass ein Anspruch auf eine ausführliche Begründung besteht, ob der Verdächtige die ihm vorgeworfene Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat (vgl. BVerwG, Urteil v. 9.6.2010, 6 C 5/09, Rdnr. 27). Wenn diese Feststellungen nicht getroffen sind, bleibt die Möglichkeit einer Datenspeicherung bestehen! Restverdachtsmomente können also bestehen bleiben und verhindern die Anwendung des § 8 Abs. 3 BKAG.

 

Zivilrechtlich kann der eigene Verein oder ein anderer Verein ein deutschlandweites Stadionverbot ausprechen (§§ 1004 Abs. 1, 862 Abs. 1 BGB). Dies ist vom BGH mit der Entscheidung vom 30.10.2009 (V ZR 253/08) ausgeurteilt worden. Danach reicht es für ein Hausverbot aus, wenn ein sachlicher Grund besteht, der weitere Störungen / Gefährdungen durch den Betroffenen besorgen lässt.

 

Aufgepasst: Wessen Personalien also einmal im Rahmen der "Gefahrenabwehr" kontrolliert worden sind, findet Eingang in die Datei "Gewalttäter Sport" und sieht sich strafrechtlicher und zivilrechtlicher Anfeindung ausgesetzt.

Schlimmer geht es nimmer! Dieses System lässt jedem Datenschützer die Haare zu Berge stehen!!!

 

Die Rechtsanwälte

Stüwe & Kirchmann

Goethestraße 11

42489 Wülfrath

Tel.: 02058 . 17 99 214

Fax: 02058 . 17 99 215

Email: Kanzlei@RAStuewe.de

Web: www.RAStuewe.de

 

sind auf dem Gebiet des Straf- und Polizeirechts tätig. Wenn Sie Fragen zum Thema Sport und Datei "Gewalttäter Sport" haben, dann rufen Sie uns unverbindlich an.

Wir sprechen mit Ihnen und versuchen für Sie einen Weg zu finden, mit dem Sie sich effizient gegen die Eingriffe des Staates in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und die persönliche Freiheit wehren können.