Rechtswörterbuch

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Ausreiseverbot

 Normen 

§ 10 PassG

§ 46 Abs. 2 AufenthG

 Information 

Rechtsgrundlage des gegen einen Deutschen verhängten Ausreiseverbots ist § 10 PassG:

  • Die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörden haben einem Deutschen die Ausreise zu untersagen, wenn ihm ein Pass versagt oder entzogen wurde oder dem Deutschen die Ausreise mit dem Personalausweis untersagt wurde. Die Ausreise kann dennoch gestattet werden, wenn der Deutsche glaubhaft macht, dass er aus dringenden Gründen in das Ausland reisen muss.

  • Die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörden können die Ausreise untersagen, wenn gemäß § 7 Abs. 1 PassG Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass einer der zur Passversagung führenden Gründe vorliegt oder er keinen gültigen Pass bei sich führt.

  • Die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörden können die Ausreise untersagen, wenn gemäß § 7 Abs. 2 PassG Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Geltungsbereich oder die Gültigkeitsdauer des Passes zu beschränken ist.

Einem Ausländer kann gemäß § 46 Abs. 2 AufenthG die Ausreise in entsprechender Anwendung des § 10 PassG untersagt werden.

Das Aufenthaltsgesetz bestimmt die Pflichten eines Ausländers bei dem Erlass eines Ausreiseverbots: Gemäß § 48 AufenthG ist ein Ausländer verpflichtet, seinen Pass u.Ä. sowie die Bescheinigung über seinen Aufenthaltstitel abzugeben.

Die Rechtslage für deutsche Staatsangehörige, die zugleich eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen, wurde zum 21.08.2019 wie folgt geändert:

Nach der vormaligen Regelung des § 48 Abs. 1 S. 2 AufenthG war die Einziehung des ausländischen Ausweisdokuments durch die zuständige Behörde bei deutschen Staatsangehörigen, die zugleich eine oder mehrere andere Staatsangehörigkeiten besitzen erst möglich, wenn eine Ausreise von der Bundespolizei gemäß § 10 Abs. 1 PassG untersagt worden ist. Es bestand jedoch ein Bedarf, auch bei diesem Personenkreis bereits frühzeitig eine Ausreise wirksam zu verhindern:

Die Einziehung des ausländischen Ausweisdokuments wird infolge der Änderung nunmehr möglich, sobald durch die örtlichen Pass- und Ausweisbehörden eine Maßnahme nach §§ 7 oder 8 PassG oder eine Anordnung nach § 6 Absatz 7 des Personalausweisgesetzes ergangen ist und Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer beabsichtigt, das Bundesgebiet zu verlassen und nicht erst, wenn die Bundespolizei anlässlich eines versuchten Grenzübertritts tätig wird und die Ausreise nach § 10 Abs. 1 PassG untersagt.

In § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AufenthG wird zudem die Einziehung des ausländischen Passes ermöglicht, wenn die Voraussetzungen für eine Untersagung der Ausreise nach § 10 Abs. 1 PassG vorliegen und die Vorlage, Aushändigung und vorübergehende Überlassung des ausländischen Passes oder Passersatzes zur Durchführung oder Sicherung des Ausreiseverbots erforderlich sind.

 Siehe auch 

Ausreisepflicht - Ausländerrecht

Ausreisefreiheit

Ausreise - Ausländerrecht

Ausweisung