Fußball - Hooligans - Landfriedensbruch

Strafrecht und Justizvollzug
17.02.20121747 Mal gelesen
Die strafrechtliche Haftung auf Grund der Teilnahme an einer Menschenansammlung (Demo - Straßenkrawall &c.)

Wer gewalttätig gegen Menschen oder Sachen vorgeht, oder andere mit einer Gewalttätigkeit bedroht, und dabei aus einer Menschenmenge heraus mit vereinten Kräften handelt, befindet sich im Bereich der Strafbarkeit des sogenannten Landfriedensbruchs (§ 125 Strafgesetzbuch).

Der Strafrahmen dieser Vorschrift erfasst eine Geldstrafe und Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren (sofern die jeweils vorgeworfene Handlung nicht in einer anderen Vorschrift mit schwererer Strafe bedroht ist).

Im Rahmen von Fußballspielen und Demonstrationen kommt es des öfteren zu Auseinandersetzungen rivalisierender Fangruppen. Sobald aus diesen Gruppen gegen andere (andere Fans oder gegen die Polizei) Gewalttätigkeiten verübt werden, drohen demjenigen, der sich in der Menschenmenge befindet, polizeiliche Kontrolle, Festnahme und weitere strafrechtliche Verfolgung.

You-Tube ist voll mit Videos über Fanauseinandersetzungen und Zusammenstößen mit den die Veranstaltung sichernden Polizeikräften.

Wer dabei in die "Fänge" der Polizei gerät, hat meistens noch eine Anzeige wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 Strafgesetzbuch) und einige Schlagmale zu erwarten.

 

Dabei gilt folgendes:

Die bloße Zugehörigkeit zu einer unfriedlichen Menge ist nicht strafrelevant. Auch ein passives Dabei-Bleiben in einer unfriedlich werdenden Demonstration ist nicht strafbar, selbst wenn man das Verhalten gewalttätiger Dritter in Kauf nimmt, vielleicht sogar begrüßt . Das bloße Mitmarschieren ist als "inaktives Dabeisein" nicht strafbar (so BGH NStZ 1984, 549). Das Dabeisein kann auch nicht als psychische Beihilfe gewertet werden (so OLG Naumburg NJW 2001, 2034).

Anders verhält es sich erst dann, wenn durch eine Vermummung und Schutzbewaffnung die eigene Solidarität mit den Gewalttätern zum Ausdruck gebracht wird (so BGH NStZ 1984, 549). Wer beispielsweise Wurfgeschosse aufsammelt oder Straßenplatten o.ä. zerbricht um Wurgeschosse herzustellen, der wird dem Kreis Gewalttätiger zugerechnet.

 

Im Rahmen von Fußballspielen, bei denen der Polizei bekannt ist, dass Krawalle ausbrechen werden, werden verdeckte Ermittler eingesetzt. Ist man einmal in den polizeilichen Fokus dieser Ermittler geraten und wird als Unterstützer einem gewalttätigen Block zugerechnet, wird es in der Regel eng!

 

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