Keine Entziehung der Fahrerlaubnis trotz Straßenverkehrsgefährdung

Strafrecht und Justizvollzug
11.02.20121249 Mal gelesen
Obwohl das Amtsgericht einen 21-jährigen Monteur wegen einer Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilte, verzichtete es darauf, ihm zugleich die Fahrerlaubnis zu entziehen. Stattdessen verhängte es „nur“ ein dreimonatiges Fahrverbot.

Außerdem erhöhte der Richter die Anzahl der üblichen Tagessätze. Grund für die richterliche Milde war der drohende Verlust des Arbeitsplatzes, den der Angeklagte im Gerichtstermin für den Fall des Verlustes seiner Fahrerlaubnis glaubhaft darlegen konnte. Der Angeklagte war als Monteur im Außendienst tätig und sein Arbeitgeber hätte seinen Ausfall als Fahrer über einen wesentlich längeren Zeitraum als drei Monate organisatorisch nicht kompensieren können (AG Gemünden, Urteil vom 1.8.2011, 1 Cs 952 Js 6185/11).

Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist für Beschuldigte und Angeklagte in Verkehrsstrafverfahren folgenschwerer als ein Fahrverbot. Während das Fahrverbot maximal für drei Monate ausgesprochen werden darf und man seinen Führerschein am Ende der Verbotsfrist zurückerhält, führt die Entziehung der Fahrerlaubnis zum vollständigen Verlust der Fahrberechtigung und zur Vernichtung des Führerscheindokuments. Wer anschließend wieder fahren möchte, muss bei der Führerscheinbehörde erst die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis beantragen. Die neue Fahrerlaubnis darf erst nach Ablauf der im Urteil oder Strafbefehl festgesetzten Sperrfrist ausgestellt werden

Ein Regelfall für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist von Gesetzes wegen bei folgenden Delikten gegeben:

  • Trunkenheitsfahrt mit mindestens 1,1 Promille
  • Fahrt mit Blutalkoholkonzentration ab 0,3 Promille oder Rauschmitteleinwirkung und Verkehrsunfall oder Fahrfehler
  • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Fahrerflucht)
  • Gefährdung des Straßenverkehrs durch "Ausbremsen" oder "Schneiden" anderer Autofahrer
  • Gefährliches Überholen anderer Verkehrsteilnehmer
  • Gefährdung von Fußgängern
  • Verletzung anderer Verkehrsteilnehmer
  • Nötigung und Beleidigung im Straßenverkehr (kein Regelfall, aber u.U. zur Entziehung geeignet)

Im vorgenannten Fall des Heizungsmonteurs hat das Amtsgericht betont, dass die Entscheidung, auf die Entziehung der Fahrerlaubnis zu verzichten, nicht in Frage gekommen wäre, wenn es sich um eine Fahrt unter Alkohol- oder Drogeneinwirkung gehandelt hätte.

In solchen Fällen ist eine (endgültige) Entziehung der Fahrerlaubnis zwar auch nicht völlig unvermeidlich. Doch reichen persönliche Härtegründe wie drohender Arbeitsplatzverlust dann in der Regel nicht aus, um eine Ausnahme zu begründen. Zu sehr steht bei Trunkenheitsfahrten der Schutz der allgemeine Verkehrssicherheit im Vordergrund. Ähnliches gilt für Fälle des unerlaubten Entfernens vom Unfallort mit Personenschaden oder erheblichem Sachschaden. 

In allen anderen Fällen kann es für Beschuldigte ratsam sein, möglichst frühzeitig gegen die drohenden Entziehung der Fahrerlaubnis vorzugehen. Am besten sollte schon im Vorfeld der vorläufigen Entziehung versucht werden, gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft einer möglichen (vorläufigen) Entziehung der Fahrerlaubnis entgegenzutreten. Denn kommt es erst einmal zu dem Beschluss der vorläufigen Entziehung ist damit ein Fakt geschaffen, das bereits die Billigung von zwei Juristen (Staatsanwaltschaft und Richter) gefunden hat.

Mein Rat an Beschuldigte:

  • Nicht abwarten, bis Sie nach dem Vorfall etwas von den Ermittlungsbehörden hören
  • Adresse des zuständigen Polizeireviers und Vorgangsnummer geben lassen
  • Sofort nach dem Ereignis einen in Verkehrsstrafsachen erfahrenen Anwalt konsultieren
  • Unter keinen Umständen gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft  Angaben oder Erklärungen zum Vorfall machen (Schweigen ist Gold).
  • Niemals bei der Polizei etwas unterschreiben. Anhörungsbogen nicht zurückschicken.
  • Vorladung der Polizei nicht Folge leisten    

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Der Verfasser, Rechtsanwalt Christian Demuth, verteidigt bundesweit Betroffene gegen Vorwürfe im Straßenverkehr. Näheres unter: www.cd-recht.de