Trunkenheitsfahrt - Vorsatz nur selten anzunehmen

Strafrecht und Justizvollzug
08.03.20072489 Mal gelesen

Der Straftatbestand der Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) kann vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden. Gerade bei hohen Promillewerten neigen leider noch viele Gerichte dazu, eine Vorsatztat zugrunde zu legen, obwohl der Fahrzeugführer mangels entsprechender Feststellungen nur wegen fahrlässiger Tatbegehung verurteilt werden dürfte.
Ein vorsätzliches Vergehen nach § 316 StGB setzt voraus, dass der Fahrer seine rauschbedingte Fahruntüchtigkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und sie billigend in Kauf nimmt, gleichwohl aber am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt. Nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung muss das Tatgericht die Feststellung der Kenntnis der Fahruntüchtigkeit als innere Tatseite unter Heranziehung und Würdigung aller Umstände treffen (so zuletzt OLG Hamm,1 Ss 288/06, Beschl. v. 4.7.2006). Um den Vorsatz als gegeben zu erachten muss das Gericht also nicht nur feststellen, dass der Kraftfahrer bewusst und gewollt ein Fahrzeug im Verkehr geführt hat, sondern darüber hinaus, dass auch seine Fahruntüchtigkeit vom Vorsatz umfasst war. Der Kraftfahrer kann wegen vorsätzlicher Tatbegehung nur dann bestraft werden, wenn seine Fahruntüchtigkeit nicht nur gekannt hat oder zumindest mir ihr rechnete, sondern sie auch zum Zeitpunkt des Fahrtantritts in Kauf genommen hat. Das Gericht muss also, um Vorsatz annehmen zu können, sich ein klares und zuverlässiges Bild darüber gemacht haben, was der Kraftfahrer getan und mit seinem Tun gewollt und bezweckt hat. Dies dürfte bei einem schweigenden Betroffenen, der Einlassungen zur Sache verweigert regelmäßig sehr schlecht möglich sein. Das Verbot aus diesem Verhalten Nachteilige Schlüsse für den Betroffenen zu ziehen lässt dann die Annahme einer Vorsatztat nicht zu. Notwendig wäre zur Begründung des Vorsatzes vielmehr eine Erörterung der verblieben Selbstkritik, der Art und des Zeitraums der Alkoholaufnahme, des Trinkverhaltens und dessen Zusammenhangs mit dem Antritt der Fahrt.
Allein die Feststellung einer besonders hohen Blutalkoholkonzentration reicht nicht zur Annahme eines Vorsatzes. Einen allgemeinen Erfahrungssatz, dass sich ein Kraftfahrer ab einer bestimmten Promillekonzentration seiner Fahruntüchtigkeit bei Fahrtantritt bewusst ist, gibt es nämlich nicht. Viel eher dürfte die Fähigkeit zu einer entsprechenden Bewusstseinsbildung und Erkenntnisfähigkeit proportional zur Höhe des Alkoholpegels abnehmen.

__
Der Verfasser ist überwiegend als Verteidiger im Verkehrsstraf- und Bußgeldrecht tätig.

Der Text dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Eine Haftung für die Richtigkeit der hier gegebenen Informationen ist daher ausgeschlossen.