Beschlagnahme - Sicherstellung

Strafrecht und Justizvollzug
03.07.20112502 Mal gelesen
Fachanwalt für Strafrecht Manfred Zipper berät bei Sicherstellung und Beschlagnahme

m Gegensatz zur Sicherstellung erfolgt die Beschlagnahme eines Gegenstands immer nur gegen den Willen des Berechtigten.
Im Strafprozessrecht wird als Beschlagnahme also nur die zwangsweise Sicherstellung bezeichnet. Sie ist in den § 94 ff. und § 111a ff. StPO geregelt. Insbesondere zu beachten ist die Vorschrift des § 97 StPO. Aus dieser Norm ergibt sich die Grundlage, wann eine Beschlagnahme unzulässig sein kann.
Die Beschlagnahme kann mögliche Beweismittel erfassen, sowie Gegenstände, die dem Verfall oder der Einziehung unterliegen. Sie setzt voraus, dass der Gegenstand anders nicht in den Besitz der Behörde gelangen kann, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die Herausgabe verweigert wird. Stets zu beachten ist das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz muss die Beschlagnahme immer zurückstehen, wen neine andere Möglichkeit gegeben ist, die den Eigentümer weniger belastet. Anzuordnen ist die Beschlagnahme von dem zuständigen Richter am Amtsgericht. Meist handelt es sich dabei um einen Ermittlungsrichter oder Haftrichter.
Wenn eine einfache Sicherstellung ausreicht, ist eine Beschlagnahme als Eingriffsakt nicht erforderlich im Sinne des Verhältnismäßigkeitsprinzips. Grundsätzlich unterliegt die Anordnung einer Beschlagnahme einem Richtervorbehalt, d. h. nur bei Gefahr im Verzug darf sie statt von einem Richter durch einen Staatsanwalt oder eine Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft angeordnet werden. In diesem Fall soll nach § 98 Abs. 2 StPO bei Widerspruch des Betroffenen innerhalb dreier Tage die richterliche Entscheidung nachgeholt werden. Die Durchführung einer Beschlagnahme auf Anordnung eines Richters ist jedem Polizeivollzugsbeamten möglich. Bei bestimmten Gegenständen ist nach § 96, 97 StPO eine Beschlagnahme unzulässig. Dazu gehören insbesondere schriftliche Mitteilungen zwischen Beschuldigtem und zur Zeugnisverweigerung berechtigten Personen sowie grundsätzlich Aufzeichnungen solcher Vertrauenspersonen, wenn sie sich in dessen Besitz befinden. Konkret sind beispielsweise die Handakten des Rechtsanwalts oder Krankengeschichten sogenannte beschlagnahmefreie Gegenstände. Dem Betroffenen ist auf Verlangen ein Sicherstellungsprotokoll oder -verzeichnis auszuhändigen. Die beschlagnahmten Gegenstände sind zurückzugeben, sobald sie für das Verfahren nicht mehr benötigt werden. Dabei hat die Herausgabe grundsätzlich an den Betroffenen zu erfolgen. Gegen Beschlagnahme ist die Beschwerde zulässig, § 98 Abs.2 StPO.