Blutentnahme und Verwertungsverbot- verwertbare Einwilligung bei über 2,00 % BAK zweifelhaft !

Strafrecht und Justizvollzug
17.06.20111029 Mal gelesen
Der Artikel befasst sich mit der Verwertbarkeit von Blutentnahmen, wenn vorher eine Einwilligung in diese stattgefunden hat, der Beschuldigte aber einen BAK von über 2,00 % hatte.

Im vorliegenden Fall wurde der Angeklagte nach einer Trunkenheitsfahrt vom AG Detmold zu einer Geldstrafe verurteilt. Nach den Feststellungen des zuständigen Gerichts war dieser in der Nacht mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,46 % mit seinem Pkw unterwegs, als er von einer Polizeistreife angehalten wurde.

 

Die BAK wurde  im Rahmen der später erfolgten Blutentnahme festgestellt. Gegen dieses Urteil wand sich der Angeklagte im Rahmen einer Revision und hatte damit zumindest teilweise Erfolg. Das OLG Hamm hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück. Bevor einem Beschuldigten Blut abgenommen werden kann, muss dieser eingewilligt haben. Tut er dies nicht, bedarf es einer richterlichen Anordnung.

 

Hier hatte der Angeklagte zwar noch vor Ort in eine Blutentnahme eingewilligt und dies sogar unterschrieben, fraglich war indes aber, ob er angesichts des hohen Promillewerts überhaupt in der Lage war die Reichweite seiner Entscheidung zu erfassen. Vom AG Detmold wurde hierzu ausgeführt, dass der Angeklagte dem Geschehen hätte folgen können und auch in einer späteren Einlassung seines Verteidigers wurde erläutert, dass es seitens des Angeklagten zu keinerlei Ausfallerscheinungen gekommen sei. Hieraus schloss das Gericht nun, dass davon auszugehen sei, dass der Angeklagte durchaus in der Lage war einzuwilligen. Dieser berief sich aber nunmehr darauf, keinerlei Erinnerung an die Tatnacht zu haben, was einer bewussten Einwilligung im Wege stünde und in Folge dessen eine richterliche Anordnung erforderlich gemacht hätte, bei diesem Blut abzunehmen, da die Blutprobe im späteren Verwahren sonst nicht verwertbar ist. So muss der Beschuldigte sein Weigerungsrecht und die Sachlage kennen.

 

Das OLG Hamm konnte der Urteilsbegründung des AG Detmold nicht folgen und führte u.a. aus, dass diese auch nicht ausreichend genug wäre. So kann zwar auch bei einem höheren BAK eine Einwilligungsfähigkeit gegeben sein, das Gericht hätte  dann aber genauer darlegen müssen, weshalb es davon ausgeht. Jedenfalls die bloße Ausführung, dass der Angeklagte dem Geschehen hätte folgen können, genügt jedenfalls nicht. Auch die Mitteilung des Verteidigers, dass der Angeklagte keinerlei Ausfallerscheinungen gezeigt hätte steht dem nicht entgegen. Zudem ließ das Urteil jegliche Ausführungen zur Schuldfähigkeit vermissen, obwohl die Grenze für wesentliche Beeinträchtigungen der Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit bei 2,00 % BAK liegt.

 

(vgl.: OLG Hamm Beschluss vom 20.02.2011 Az.: III 3 RVs 104/10)

  

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Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin, Kurfürstendamm173-174, 10 707 Berlin, Tel: 030/886 81 505.

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