Das Plagiat

Strafrecht und Justizvollzug
01.03.20112138 Mal gelesen
Freiherr Karl Theodor zu Guttenberg, das Urheberrecht und die Rechtsfolgen

Bundesverteidigungsminister Karl-Theodor zu Guttenberg ist zum Dauerthema geworden. Ein kakophonischer Dreiklang aus vorverurteilendem Spießrutenlauf durch die Medien, dem Versuch des politischen Gegners, den Freiherren zu beschädigen und der nach wie vor ungebrochenen Beliebtheit in der Bevölkerung beherrscht die öffentliche Wahrnehmung und läßt selbst Kriege, gefallene deutsche Soldaten und schwere politische Umbrüche im Nahen Osten vergessen machen.

Der Fall läßt wieder einmal tief blicken, wie die Gesellschaft mit mutmaßlichen Tätern verfährt: Auf der einen Seite breiten anonyme Verfasser in mehr oder minder seriösen Foren Ihre Befindlichkeiten aus, Im Bundestag wirft man sich gegenseitig mangelnde charakterliche Eignung, Betrug und üble Nachrede vor und die veröffentlichte Meinung tut ihr bekannt übriges. Aber den wahren Sachverhalt, also eine fundierte und seriöse Überprüfung der Doktorarbeit des Herrn zu Guttenberg, hat niemand vorliegen. Hier wäre es eigentlich die Aufgabe der zuständigen Prüfungskommission gewesen, jede Arbeit von Anfang an auf Ihren Gehalt zu überprüfen. Deshalb sind auch Nachtritte aus der Wissenschaft fehl am Platz, da gerade diese Herrschaften es möglich machen, daß ein Plagiat mit "summa cum laude" versehen wird. Hier wäre nun lautlose Demut und wenigstens nachhaltige Aufklärung angebracht. Dies ist natürlich Wasser auf die Mühlen derer, die immer schon Herkunft und Beziehungen über der tatsächlich erbrachte Leistung gesehen haben und ein Schlag ins Gesicht eines jeden Studenten, der in seiner schriftlichen Prüfung Opfer der Lustlosigkeit oder negativen Voreingenommenheit "seines" Prüfers  geworden ist.

Ein Plagiat (von lat. plagium, "Menschenraub") ist die Vorlage fremden geistigen Eigentums bzw. eines fremden Werkes als eigenes Werk oder als Teil eines eigenen Werkes. Dies kann sich auf eine wortwörtliche Übernahme, eine Bearbeitung, oder auch die Darstellung von Ideen oder Argumenten beziehen (Quelle: Wikipedia - Die freie Enzyklopädie). Die letztendliche Abgrenzung ist somit darin zu sehen, daß dieses Gedankengut ohne Erlaubnis des Urhebers oder Angabe der Quelle übernommen wird. Der Begriff Plagiat ist somit negativ besetzt und enthält bereits eine Wertung.

Gem. § 1 UrhG (Urhebergesetz) genießen die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst für ihre Werke Schutz nach Maßgabe des Urhebergesetzes.

In § 2 UrhG ist geregelt:

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;

2.Werke der Musik;

3.pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;

4.Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;

5.Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;

6.Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;

7.Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

Zentral ist also der Begriff der persönlich geistigen Schöpfung. Dies betrifft aber nicht nur den gesamten Text, sondern auch einzelne Sätze, die Satzstruktur und alles, was von der Individualität des Schriftwerks zeugt. Darunter fällt nicht die sogenannte unbewußte Entlehnung, bei der der Autor nicht erkennt, daß er ein irgendwo gelesenes Zitat verwendet. Immer müssen übernommenen Textpassagen für sich selbst eine geistige Schöpfung darstellen, um Urheberrechtsschutz genießen zu können (LG München I, Az.: 21 O 22557/05). Ist dies der Fall, ist auch eine Entlehnung ohne Erlaubnis des Urhebers eine Urheberrechtsverletzung. Vergißt der Autor fahrlässig die Quellenangabe liegt ebenfalls eine Urheberrechtsverletzung vor.

Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf gem. § 24 UrhG ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden. Wäre bei dieser sog. freien Werknutzung bereits das Schreiben über das gleiche Thema mit notwendig ähnlicher Darstellungsweise eine Urheberrechtsverletzung, wäre wissenschaftliche Forschung oder Informationsaustausch nicht möglich.

Gem. § 5 UrhG genießen Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen keinen urheberrechtlichen Schutz. Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 UrhG entsprechend anzuwenden sind. Dazu zählen z.B. amtliche Sachverständigengutachten.

Unabhängig von akademischen Maßnahmen nach Studien-, Prüfungs- oder Promotionsordnung stehen stets Schadensersatzansprüche des Urhebers nach § 97 ff UrhG (Unterlassung, Beseitigung, Schadensersatz) oder eine Straftat nach §§ 106 ff UrhG im Raum. Die Straftat kann aber nur dann verfolgt werden, wenn nach § 109 UrhG ein Strafantrag vom Urheber gestellt wird oder die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse bejaht und das Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

Letzteres wird wohl bei Herrn zu Guttenberg der Fall sein. Der Tatnacheis ist allerdings nicht durch Internetforen, Medien und politische Gegner zu führen, sondern durch die Behörden. Falls geschehen und nachweisbar ist es schwer darstellbar, daß jemand seitenlang abgeschrieben habe, ohne zu bemerken, daß er nicht zitiert habe. Dies ist der Super-GAU einer jeden Arbeit und insbesondere, wenn der Autor ohne Zeitdruck arbeitet, nicht vertretbar. An Strafanzeigen mangelt es bereits jetzt nicht. Die Staatsanwaltschaft würde das öffentliche Interesse bei Anwendung der Kriterien bejahen. Sodann ist mit dem Erlaß eines Strafbefehls zu rechnen, der vom Adressaten akzeptiert werden sollte, damit ihm eine öffentliche Verhandlung erspart bleibt. Abhängig von Vorstrafen und verhängter Tagessatzzahl kann es aber dennoch sein, daß die Strafe nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen wird und sich der Betroffene als "Nicht Vorbestraft" bezeichnen kann.

Bis zum rechtlichen Ergebnis sollte man sich also mangels Kenntnis der Aktenlage zurückhalten. Politisch dürfte sich Herr zu Guttenberg auch bei diesem Ausgang in bester Gesellschaft befinden.

 Rechtsanwalt  Holger Hesterberg

 Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im DAV.

  e-mail: kanzlei@rechtsanwalthesterberg.de