Leichte Fahrlässigkeit contra Fahrverbot

Leichte Fahrlässigkeit contra Fahrverbot
12.12.2010902 Mal gelesen
Einer der möglichen erfolgversprechenden Ansatzpunkte für die Abwendung eines Fahrverbotes nach einem Verkehrsverstoß ist die Geltendmachung eines sog. „Augenblicksversagens“. Denn auch im Falle einer objektiv schwerwiegenden und gefährlichen Straßenverkehrsordnungswidrigkeit liegen die Voraussetzungen für den Ausspruch eines Fahrverbotes nicht vor, sofern dem Betroffenen bei Begehung der Zuwiderhandlung nur leichte Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.

Was heißt "Augenblicksversagen" genau?

Hierunter wird eine momentane Unaufmerksamkeit verstanden, die auch ein sorgfältiger und pflichtbewusster Kraftfahrer nicht stets vermeiden kann. 

Weshalb das Augenblicksversagen einem Fahrverbot entgegensteht 

In der Bußgeldkatalogverordnung ist geregelt, dass für bestimmte schwerwiegende Verfehlungen im Straßenverkehr wie Geschwindigkeitsüberschreitung oder das Überfahren einer roten Ampel ein Fahrverbot zu verhängen ist. Es handelt sich jedoch nicht um einen Gesetzesbefehl, der automatisch für jeden Fall verbindlich ist, sondern um Regelbespiele. Die Verhängung eines Fahrverbotes setzt voraus, dass die Zuwiderhandlung unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kfz-Führers begangen wurde (§ 25 Abs. 1 S. 1 StVG). Eine grobe Pflichtenverletzung ist bei der Verwirklichung eines Regelbeispiels, wie z.B. einer Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um 31 km/h, wegen der abstrakten Gefährlichkeit  einer solchen Tat indiziert.  Jedoch muss es sich darüber hinaus im Einzelfall um eine Verfehlung des Betroffenen handeln, die auch in subjektiver Hinsicht auf besonderer Verantwortungslosigkeit des Fahrers , d.h. einem Mangel an rechtstreuer Gesinnung, beruht. Das Gesetz geht davon aus, dass bei Verwirklichung eines Regelbeispiels typischerweise  diese besondere Verantwortungslosigkeit sowie Fahrlässigkeit gegeben sei, was die Verhängung eines Fahrverbotes rechtfertige. Es sind aber auch atypische Konstellationen denkbar, in denen zugunsten des Betroffenen nur von leichter Fahrlässigkeit auszugehen ist. Leichte Fahrlässigkeit kann zum Beispiel dann anzunehmen sein, wenn der Betroffene nachvollziehbar einwendet, die Geschwindigkeitsbegrenzung oder die rote Ampel nur versehentlich nicht beachtet zu haben und dieses Versehen nicht seinerseits auf grober Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit beruht.

Häufig glauben Auto- oder Motorradfahrer beispielsweise , sie befänden sich im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung außerhalb geschlossener Ortschaften, denn aus der Überlegung heraus, so mehr Profit zu machen, werden für Messanlagen oft Standorte gewählt, wo Straßen gut ausgebaut sind und entsprechend viele Fahrzeuge mit überhöhter Geschwindigkeit erwartet werden. War der Betroffene, der in so einer "Radarfalle" geblitzt wurde, ortsfremd und konnte sich ihm aufgrund fehlender oder lückenhafter Bebauung auch nicht aufdrängen, dass er sich innerhalb einer geschlossenen Ortschaft befand, so handelte er nur leicht fahrlässig.

Die  Folge: Besondere Verantwortungslosigkeit kann dem Betroffenen in diesem Einzelfall nicht vorgeworfen werden. Die Indizwirkung für die Verhängung eines Fahrverbotes ist widerlegt.  Von der Verhängung eines Fahrverbotes muss abgesehen werden da der Verfehlung in subjektiver Hinsicht das vom Gesetz vorausgesetzte besondere Gewicht fehlt.

Atypische Umstände müssen detailliert aufgezeigt werden

Betroffene sollten die für ein Augenblicksversagen sprechenden Umstände und Anhaltspunkte bereits im Verfahren vor der Bußgeldbehörde ausführlich und möglichst gestützt auf genaue Belege zur Tatörtlichkeit und Beschilderung (Karten, Foto, Video,Skizzen) darlegen. So kann es sehr hilfreich sein, aus der Fahrerperspektive genau festzuhalten, ob die Streckenführung Besonderheiten aufweist, wie die Umgebungsbebauung aussah, ob Verkehrsschilder von Fahrzeugen oder Bepflanzung verdeckt waren, ob schwierige Witterungsbedingungen oder sonstige Umstände herrschten, unter denen auch ein pflichtbewusster Autofahrer eine Geschwindigkeitsbegrenzung oder eine Ampel leicht übersehen kann.

Denn nur wenn der Betroffene bzw. sein Verteidiger entsprechende Umstände qualifiziert geltend macht, wird sich die Verfolgungsbehörde oder das Gericht mit der Möglichkeit des Augenblicksversagens und somit der Widerlegung der Indizwirkung für die Verhängung eines Fahrverbots auseinandersetzen.

 

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Der Verfasser, Rechtsanwalt Christian Demuth, ist auf bundesweit auf die Verteidigung von Menschen in Verkehrsbußgeld- und Strafverfahren spezialisiert. Weitere Informationen unter www.cd-recht.de