Alkohol am Steuer - ein Beitrag zum 11.11.

Strafrecht und Justizvollzug
11.11.2010581 Mal gelesen

Trunkenheitsfahrten sind für den Strafverteidiger Alltagsgeschäft. Jetzt, in der Karnevalszeit, ist wieder mit einer Häufung der Ermittlungsverfahren zu rechnen.


Sollten Sie wegen Trunkenheit im Verkehr von der Polizei angehalten werden, so machen Sie keine Angaben zur Sache. Sagen Sie insbesondere nicht, ob und wie viel Alkohol Sie getrunken haben. Verweigern Sie einen Atemalkoholtest und stimmen Sie einer Blutprobenentnahme nicht zu - andernfalls gehen Verteidigungsansätze verloren.


Bei dem Straftatbestand der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) wird zwischen relativer und absoluter Fahruntüchtigkeit unterschieden. Ab 1,1 Promille liegt absolute Fahruntüchtigkeit vor. Bei einem Blutalkoholwert zwischen 0,3 und 1,1 Promille müssen für eine Strafbarkeit nach § 316 alkoholbedingte Fahrfehler hinzukommen. Ein typisches Beispiel für solche Fahrfehler ist das Fahren von Schlangenlinien.

Hier bietet sich eine Chance für die Verteidigung, den nicht jeder Fahrfehler ist ein alkoholbedingter Fahrfehler. So hat beispielsweise ein Berliner Gericht entschieden, dass das Überfahren eines Stoppschildes kein Zeichen für eine relative Fahruntüchtigkeit ist. Viele Autofahrer missachten auch im nüchternen Zustand Stoppschilder. Auch das besonders vorsichtige Fahren eines Fahranfängers oder das Fahren ohne Licht stellt nicht unbedingt einen alkoholbedingten Fahrfehler dar.


Von Staatsanwaltschaft und Gericht wird häufig vorschnell das Vorliegen von relativer Fahruntüchtigkeit bejaht. Meist wird die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen. Sie sollten in jedem Fall durch einen Anwalt überprüfen lassen, ob tatsächlich Tatsachen für eine solche Annahme sprechen. Oft werden sich Ansätze für eine erfolgreiche Verteidigung finden lassen.


Ihre

Alexandra Braun

Rechtsanwältin/Strafverteidigerin

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