Straftaten und Rechtsschutz

Strafrecht und Justizvollzug
04.11.2010 38 Mal gelesen

Immer wieder sind Mandanten erstaunt, dass ihre Rechtsschutzversicherung Deckungszusage für die Verteidigung in einer Strafsache verweigert. Die Verwunderung würde sich legen, wenn jeder Versicherte einmal seine Vertragsbedingungen lesen würde.

Die Rechtsschutzversicherung zahlt grundsätzlich nicht, wenn es sich um eine Tat handelt, die nur vorsätzlich begangen werden kann. Wenn also gegen Sie wegen Diebstahls oder Betrugs ermittelt wird, dann wird Ihre Versicherung die Kosten für einen Anwalt nicht übernehmen. Die Versicherung interessiert dabei nicht, ob Sie die Tat tatsächlich begangen haben oder unschuldig sind.

Regelmäßig kommt die Rechtsschutzversicherung dann für die Kosten auf, wenn die vorgeworfene Straftat fahrlässig begangen wurde. Typische Fälle sind z.B. fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr oder fahrlässige Trunkenheit im Verkehr. Sollte sich in einer Hauptverhandlung herausstellen, dass Sie die angeklagte Tat vorsätzlich begangen haben, so wird sich die Rechtsschutzversicherung bereits gezahlte Anwaltsgebühren von Ihnen zurückholen.

In zahlreichen Fällen übernimmt die Rechtsschutzversicherung allerdings die Kosten einer Erstberatung in Strafsachen. Eine Nachfrage bei Ihrem Versicherer lohnt sich in jedem Fall.

 

Ihre

Alexandra Braun

Rechtsanwältin/Strafverteidigerin

Beim Schlump 58

20144 Hamburg

Telefon: 040 - 35709790

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