Steuern sparen leichtgemacht?

Steuererklärung Selbständiger zwingend elektronisch
24.04.201723 Mal gelesen
Am Ende eines Geschäftsjahres werden steuerlich sowohl die Gewinne als auch die Verluste eines Unternehmens berücksichtigt. Doch Verluste können nicht in jedem Fall zur Steuererleichterung genutzt werden.

Bisher galt die Verlustabzugsbeschränkung

Findige Geschäftsmänner könnten auf die Idee kommen, Gesellschaften aufzukaufen, die noch über nicht genutzte Verluste verfügen. Diese Verluste von ansonsten inhaltlich leeren Gesellschaften könnten dann eingesetzt werden um die zu besteuernden Gewinne von gutlaufenden Gesellschaften zu reduzieren.

Um solchen Mantelkäufen das Steuersparpotential zu nehmen, galt bis dato die sogenannte Verlustabzugsbeschränkung. Wechselte bei einem Unternehmen der Anteilseigner, konnten die Verluste der letzten fünf Jahre nicht oder nicht vollständig abgezogen werden. Ausnahmen sah der Gesetzgeber nur für Unternehmen vor, die in Konzernstrukturen organisiert waren und für solche, die über ausreichende stille Reserven verfügten. Damit waren es vor allem die großen und gut laufenden Unternehmen, die von der Beschränkungsregelung ausgenommen wurden.

Kleine und finanziell schwache Unternehmen wurden benachteiligt

Kleineren und schwächeren Unternehmen stand die Regelung bislang eher im Weg. So ist es durchaus denkbar, dass ein junges Unternehmen zusätzliche Anteilseigner aufnehmen will um an weiteres Kapital zu kommen und zu wachsen. Auch finanziell geschwächte Unternehmen müssen gelegentlich auf Fremdkapital durch weitere Anteilseigner zurückgreifen.

In solchen Fällen erfüllt die Verlustabzugsbeschränkungsregelung nicht mehr den verfolgten Zweck des Gesetzgebers. Daher stellte die Bundesregierung kürzlich ihre Neuregelung der Verlustrechnung vor, die rückwirkend zum 1. Januar 2016 in Kraft treten soll.

Bundesregierung will jungen Unternehmen nun entgegenkommen

Mit der Neuregelung will die große Koalition die Bedingungen für Wagniskapitalgeber international wettbewerbsfähiger gestalten. Dadurch sollen ausdrücklich junge, innovative Unternehmen und solche die in einer finanziellen Krise auf Fremdkapital zurückgreifen wollen, gestärkt werden.

Unter den Voraussetzungen, dass der Geschäftsbetrieb des Unternehmens erhalten bleibt und die Verluste nicht anderweitig genutzt werden, dürfen Verluste auch nach Änderungen im Bestand der Anteilseigner steuerlich geltend gemacht werden.

Beratung vom Steuerberater kann sinnvoll sein

Ob es in Folge dieser Neuregelung nun zu reihenweise Verschmelzungen und Anteilsübertragungen kommt, bleibt abzuwarten. Wer jedoch von den Steuererleichterungen profitieren möchte, sollte vorher sichergehen, dass die Einstellung oder Abänderung des Geschäftsbetriebes in naher Zukunft ausgeschlossen werden kann. In jedem Fall sollte vor überstürzten Mantelkäufen aus Steuergründen Rücksprache mit einem Steuerberater gehalten werden.

Informationen zur Steuergestaltung finden Sie hier: www.rosepartner.de/steuerberatung/steuerrecht-strategische-beratung.html