Auslandskonten unter Generalverdacht

Steuern und Steuerstrafrecht
11.03.20101073 Mal gelesen

Durch eine neue gesetzliche Grundlage (Art. 3 SteuerHBekG) kann der Steuerpflichtige mit Geschäftsbeziehungen in so genannten Steueroasen von den Finanzbehörden verpflichtet werden, eidesstattlich zu versichern, dass seine Angaben vollständig und richtig sind. Die eidesstattliche Versicherung kann zwar nicht erzwungen werden; bei unkooperativem Verhalten kann jedoch die Besteuerungsgrundlage geschätzt werden, weil in diesem Falle widerlegbar vermutet wird, dass nicht erklärte oder höhere steuerpflichtige Einkünfte vorhanden sind. Davon abgesehen stehen der Finanzverwaltung die Einleitung von schärferen Maßnahmen (Steuerfahndung, Anordnung einer Außenprüfung, Schätzung von Besteuerungsgrundlagen) zur Ermittlung des steuerlichen Sachverhaltes offen.  

Probleme können sich insbesondere dann ergeben, wenn zunächst (freiwillig) eidesstattlich versichert wurde, dass keine Auslandkonten unterhalten werden bzw. Einnahmen von dort herrühren. Denn trotz einer späteren strafbefreienden Selbstanzeige, kann zwar die Bestrafung eines Steuerhinterziehungsdeliktes verhindert werden, die Gefahr einer Verurteilung wegen einer falschen eidesstattlichen Versicherung (Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren und/oder Geldstrafe) entfällt hingegen nicht.
 
Der Gang zu einem steuerlichen Experten empfiehlt sich bei einer derartigen Problematik daher heute mehr denn je.