Zu kurze Frist oder kein Geld zur strafbefreienden Nachentrichtung verkürzter Steuern gem. § 371 AO

Steuern und Steuerstrafrecht
02.02.20101657 Mal gelesen
Die Selbstanzeige ist nur soweit wirksam, wie nachgezahlt wird. Ist der Steuerhinterzieher nicht selbst der Steuerpflichtige, sondern hat die Steuern zu Gunsten eines Dritten hinterzogen, haftet er gem. §§ 71, 235 AO für die Hinterziehungszinsen. Die zur Nachzahlung gesetzte Frist darf nicht unangemessen kurz sein.

Nach einer wirksam erstatteten Selbstanzeige tritt Straffreiheit erst dann ein, wenn der Täter die zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern innerhalb der ihm gesetzten Frist nachentrichtet. Ist der Steuerhinterzieher nicht selbst der Steuerpflichtige, sondern hat die Steuern zu Gunsten eines Dritten hinterzogen, haftet er gem. §§ 71, 235 AO für die Hinterziehungszinsen. Die Selbstanzeige ist nur soweit wirksam, wie nachgezahlt wird. Reicht die Zahlung nicht auch zur Tilgung festgesetzter Säumniszuschläge aus, ist wichtig, dass bei einer Zahlung bestimmt wird, dass auf die Steuern gezahlt wird. Andernfalls würde man Gefahr laufen, dass bei einer noch verbleibenden offenen Steuerschuld über einen Teilbetrag diesbezüglich die Straffreiheit nicht eintritt. Dies gilt auch dann, wenn der Täter selbst bei rechtzeitig erklärter Steuer nicht zur Zahlung der Steuern in der Lage gewesen wäre.

Die zur Nachzahlung gesetzte Frist darf nicht unangemessen kurz sein. Sie muss so bemessen sein, dass sie den Zeitraum umfasst, den der Steuerpflichtige bei gutem Willen braucht, um den nötigen Geldbetrag durch den Verkauf oder die Beleihung von Vermögensgegenständen oder die Aufnahme eines Kredits aufzunehmen.