Vorsicht bei einer gestuften steuerlichen Selbstanzeige oder einer Teil- Selbstanzeige gem. § 371 AO

Steuern und Steuerstrafrecht
02.02.20102061 Mal gelesen
Es besteht die Möglichkeit eine Selbstanzeige nur bezüglich eines selbstständigen Teils einer Steuerhinterzeihung abzugeben. Die Selbstanzeige ist dann nur für diesen selbstständigen Teil wirksam. Auch eine gestufte Selbstanzeige über erst einen Teil und später den weiteren Teil eines steuerstrafrechtlichen Verhaltens ist möglich. Mehrere Teilerklärungen werden als Einheit gewertet. Allerdings besteht hierbei die große Gefahr, dass durch Bekanntwerden von weiteren Anhaltspunkten zwischenzeitlich das Ermittlungsverfahren eingeleitet wird und die Selbstanzeige ihre strafbefreiende Wirkung verliert. Sind die betreffenden Besteuerungsgrundlagen noch nicht zu ermitteln, empfiehlt sich die Besteuerungsgrundlagen in der Selbstanzeige so zu bemessen, dass die verkürzten Steuern in jedem Fall abgedeckt sind. Eine spätere Korrektur nach unten ist möglich.

Es besteht die Möglichkeit eine Selbstanzeige nur bezüglich eines selbstständigen Teils einer Steuerhinterzeihung abzugeben. Die Selbstanzeige ist dann nur für diesen selbstständigen Teil wirksam. Auch eine gestufte Selbstanzeige über erst einen Teil und später den weiteren Teil eines steuerstrafrechtlichen Verhaltens ist möglich. Mehrere Teilerklärungen werden als Einheit gewertet. Allerdings besteht hierbei die große Gefahr, dass durch Bekanntwerden von weiteren Anhaltspunkten zwischenzeitlich das Ermittlungsverfahren eingeleitet wird und die Selbstanzeige ihre strafbefreiende Wirkung verliert.
Sind die betreffenden Besteuerungsgrundlagen noch nicht zu ermitteln, empfiehlt sich die Besteuerungsgrundlagen in der Selbstanzeige so zu bemessen, dass die verkürzten Steuern in jedem Fall abgedeckt sind. Eine spätere Korrektur nach unten ist möglich.