BFH-Urteil: Praxisausfallversicherung | Leistungen nach einem Unfall sind nicht zu versteuern

Steuern und Steuerstrafrecht
06.08.20092191 Mal gelesen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine sogenannte Praxisausfallversicherung, die fortlaufende Betriebskosten im Falle einer Erkrankung des Betriebsinhabers erstattet, eine private Versicherung darstellt. Die Versicherungsleistung ist nicht zu versteuern. Umgekehrt sind insoweit die an die Versicherung gezahlten Beiträge nicht als Betriebsausgaben abziehbar (BFH, Urteil v. 20.5.2009 - VIII R 6/07; veröffentlicht am 5.8.2009).

Hintergrund: Bei der Praxis- oder Kanzleiausfallversicherung, die vor allem von Freiberuflern und Einzelgewerbetreibenden im Anspruch genommen wird, ersetzt die Versicherungsgesellschaft die fortlaufenden Praxis- oder Kanzleikosten (Miete, Leasingraten, Personalkosten u.s.w.) im Falle einer krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit des Betriebsinhabers, im Falle einer gesundheitspolizeilich verfügten Quarantänemaßnahme oder, je nach individueller Vereinbarung, auch bei einer durch Brand, Wasser, Einbruch ausgelösten Betriebsunterbrechung. Im Streitfall hatte eine Ärztin eine solche Versicherung abgeschlossen. Nach einem Sturz war sie längere Zeit krankgeschrieben. Die Versicherung erstattete ihr die fortlaufenden Betriebskosten.

Hierzu führte der BFH weiter aus: Eine sogenannte Praxisausfallversicherung, durch die im Falle einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Steuerpflichtigen die fortlaufenden Kosten seines Betriebes ersetzt werden, gehört dessen Lebensführungsbereich an. Die Beiträge zu dieser Versicherung stellen daher keine Betriebsausgaben dar, die Versicherungsleistung ist nicht steuerbar. Wird neben dem privaten Risiko der Erkrankung zugleich das betriebliche Risiko der Quarantäne, also der ordnungsbehördlich verfügten Schließung der Praxis, versichert, so steht § 12 Nr. 1 EStG dem Abzug der hierauf entfallenden Versicherungsbeiträge als Betriebsausgaben nicht entgegen.

Anmerkung: Im Streitfall hatte der Abzug der Versicherungsprämien als Betriebsausgaben die betriebliche Veranlassung von Einnahmen durch die Leistungen der Praxisausfallversicherung nicht präjudizieren können. Der Betriebsausgabenabzug ist daher rückgängig zu machen und ein Sonderausgabenabzug evtl. nachzuholen. Werden auch Berufskrankheiten (sog. epidemiologische Risiken) mit versichert, so ist eine Aufteilung der Prämie geboten und eine entsprechende Versicherungsleistung je nach Veranlassung als Betriebseinnahme oder privat zu erfassen.