Finanzämter zunehmend sensibel: Umsatzsteuer für IGeL und Gutachten

Finanzämter zunehmend sensibel: Umsatzsteuer für IGeL und Gutachten
12.01.2017232 Mal gelesen
Ganz klare Sache, Ärzte sind umsatzsteuerbefreit - allerdings gilt das nur für kassenärztlich und in medizinischer Notwendigkeit abrechenbare Dienstleistungen.

Diese mögen zwar den Hauptumsatz eines Arztes ausmachen, aber so genannte IGeL oder Anfragen nach Gutachten und/oder Stellungnahmen nehmen zunehmend Raum ein. Mediziner müssen wissen: Bei der Abrechnung solcher Leistungen muss Mehrwertsteuer in Höhe von 19 % berechnet werden, selbst dann, wenn Maßnahmen ohne Zweifel dem Schutz der Gesundheit dienen. Die einfach einzuschätzende Richtgröße ist die medizinische Notwendigkeit - hiervon sind Schönheit, Wellness oder Fitness betroffen, aber auch Untersuchungstechniken, die über das geforderte Maß hinausgehen. IGeL sind Leistungen, die eine Kasse nicht zahlen muss, weil die Maßnahmen nicht zum offiziellen Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherungen gehören, oder von diesen zum Leistungszeitpunkt (noch) nicht als medizinisch notwendig angesehen werden. Hier müssen Patienten für besondere Untersuchungsergebnisse und besondere Maßnahmen auch besonders bezahlen - natürlich auch inklusive Mehrwertsteuer.

Aktuell poppt das Thema im Rahmen einer verschärften Sachlage auf, nachdem der Oberste Bayrische Gerichtshof Leistungsdefizite der Finanzverwaltung bei der Einschätzung der Umsatzsteuerpflicht aufgedeckt und bemängelt hatte. Steuerberater Jörg Treppner, Fachberater für das Gesundheitswesen und Partner bei AJT in Neuss: "Finanzämter werden - um weitere 'Rüffel' zu vermeiden - zukünftig wesentlich gründlicher und auch kritischer die Umsatzsteuerbefreiung ärztlicher Leistungen unter die Lupe nehmen, und damit auch die Umsatzsteuererklärungen. Wir helfen Ärzten gern bei der Zusammenstellung potentiell gefährdeter Dienstleistungen und berücksichtigen das bei der notwendigen Berechnung der Umsatzsteuer!" Wichtig ist hier insbesondere, die Freigrenze nach § 19 UStG "Kleinunternehmerregelung" im Auge zu halten. Für die meisten Ärzte wird der steuerpflichtige Anteil am Umsatz unter oder um diesen Wert liegen. Liegt er darüber, muss in Zukunft die Leistung der Umsatzsteuer unterworfen werden, liegt der Umsatz um diesen Betrag, ist Planung wichtig. Treppner: "Ein Euro IGeL zu viel und die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer ist dahin!"

Um irreparable Fehler zu vermeiden, die nach vier, fünf Jahren auftauchen und zu unangenehmen Nachzahlungen führen, sollten schon heute in Zusammenarbeit mit einem Steuerberater der Leistungskatalog und die daraus erzielten Umsätze genau geplant sein. Ein Fachberater für das Gesundheitswesen bietet hier die entsprechenden Expertisen.


Mehr Informationen: https://www.steuerberatung-ajt-neuss.de/