Schwarzgeld im Nachlass – was Erben tun müssen (Teil 2)

Schwarzgeld im Nachlass – was Erben tun müssen (Teil 2)
10.10.2016346 Mal gelesen
Oft erfährt der Erbe erst lange nach dem Erbfall, dass der Verstorbene ein Konto in der Schweiz hatte, das er dem Finanzamt verschwiegen hat. Für den Erben bedeutet diese Erkenntnis eine umfangreiche Berichtigungspflicht, insbesondere hinsichtlich zahlreicher Einkommensteuererklärungen.

1.  Berichtigungspflicht

Erkennt der Erben, dass der Verstorbene zu Lebzeiten mehr Einkünfte erzielt hat, als er gegenüber dem Finanzamt angegeben hatten, ist er - grundsätzlich - verpflichtet, diese Einkünfte (Kapitalerträge aus einem Schweizer Konto) unverzüglich dem Finanzamt anzuzeigen und die vom Verstorbenen zu Lebzeiten abgegebenen Einkommensteuererklärungen zu berichtigen (§ 153 AO). Anderenfalls macht er sich selbst wegen einer Steuerhinterziehung strafbar. Eine Berichtigungspflicht besteht jedoch nur, soweit der Anspruch des Staates auf Festsetzung der Einkommensteuer noch nicht verjährt ist.

2. Steuerliche Verjährung 

Das Finanzamt kann die Einkommensteuer nicht innerhalb eines beliebig langen Zeitraums festsetzen oder ändern. Der Anspruch auf Festsetzung der Einkommensteuer verjährt vielmehr nach einer bestimmten Zeit mit der Folge, dass das Finanzamt dann weder einen Einkommensteuerbescheid erstmals erlassen, noch einen bereits erlassenen Einkommensteuerbescheid ändern kann, selbst wenn der Steuerpflichtige nachweislich viel mehr Einkünfte erzielt hat, als er angegeben hatte. Die steuerliche Verjährungsfrist für die Einkommensteuer beträgt bei Steuerhinterziehung 10 Jahre (§ 169 Abs. 2 S. 2AO). Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung abgegeben wurde, spätestens jedoch mit Ablauf des 3. Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist (§ 170 Abs. 2 AO).

3. Einkommensteuererklärungen des Verstorbenen 

Stellt der Erbe im Jahr 2016 fest, dass der im Jahr 2013 Verstorbene Einkünfte gegenüber dem Finanzamt verschwiegen hatte, muss er zunächst feststellen, wann der Verstorbene seine Einkommensteuererklärungen abgegeben hat, um die Frist berechnen zu können.

Angenommen der Verstorbene hat seine Einkommensteuererklärungen stets im jeweiligen Folgejahr abgegeben, so muss der Erbe die Einkommensteuererklärung für die Kalenderjahre 2005 bis 2013, also neun Einkommensteuererklärungen des Verstorbenen korrigieren.

Hat der Verstorbene seine Einkommensteuererklärungen hingegen nicht oder immer erst mit mehr als 2 Jahren Verspätung abgegeben, verlängert sich die Verjährungsfrist. In diesen Fall muss der Erbe die Einkommensteuererklärung für die Kalenderjahre 2003 bis 2013, also elf Einkommensteuererklärungen des Verstorbenen korrigieren

4. Erbschaft- und Einkommensteuererklärungen des Erben

Abgesehen von den Einkommensteuererklärungen des Verstorbenen muss der Erbe auch seine eigenen Steuererklärungen umgehend berichtigen (§153 AO), um sich nicht wegen Steuerhinterziehung strafbar zu machen. Betroffen sind die Erbschaftsteuerklärung des Erben und seine Einkommensteuererklärungen seit dem Erbfall. Denn auch wenn der Erbe keine Kenntnis von dem Schweizer Konto hatte, sind ihm die seit dem Erbfall angefallenen Kapitalerträge auf das Schweizer Konto als Einkünfte zuzurechnen. Da er diese Einkünfte - mangels Kenntnis - nie angegeben hat, sind alle Einkommensteuererklärungen, die sich auf den Zeitraum nach dem Erbfall beziehen, falsch und müssen korrigiert werden.

Häufig unterstellt das Finanzamt dem Erben leider, dass er von dem Schweizer Konto wusste und die darauf entfallenden Kapitalerträge in der Zeit nach dem Erbfall absichtlich nicht angegeben hat. Damit steht der - wenn auch unbegründete - Vorwurf einer Steuerhinterziehung des Erben im Raum. Einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung kann der Erbe durch eine Selbstanzeige entgehen, die allerdings nur solange möglich ist, wie "die Tat noch nicht entdeckt ist" (§ 371 Abs. 2 Nr. 2 AO).

5. Konkreter Rat an den Erben

Der Erbe sollte in diesen Fällen keinesfalls "auf eigene Faust" mit dem Finanzamt in Kontakt treten, sondern sich an einen auf Steuerstrafrecht spezialisierten Rechtsanwalt wenden. Wer dem Finanzamt das Schweizer Konto "auf eigene Faust" anzeigt, verbaut sich die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige, weil der Sachverhalt dem Finanzamt dann bekannt, "die Tat also entdeckt" ist. Auch wenn sich der Erbe letztlich nichts hat zu Schulden kommen lassen, führt die Anzeige "auf eigene Faust" regelmäßig zu weitere Ermittlungen und verursacht am Ende noch mehr Anwaltskosten, als wenn der Erbe die Angelegenheit gleich von Anfang in die Hände eines Spezialisten gegeben hätte. Zudem ist die Einbuße der Lebensqualität dessen nicht zu vergessen, gegen den - zu Unrecht - wegen Steuerhinterziehung strafrechtlich ermittelt wird.

 

Siegrid Lustig

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht

Schindhelm Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Hannover