Erbschaftsteuer & Schenkungsteuer - diese Änderungen kommen

Erbschaftsteuer & Schenkungsteuer - diese Änderungen kommen
03.08.2015227 Mal gelesen
Erben von Unternehmen müssen sich auf Neuregelungen bei der Erbschaftsteuer einstellen. Ob es gerechter wird, bleibt abzuwarten. In jedem Fall wird es komplizierter.

Nur wenige Erbfälle sind von der Erbschaftsteuer betroffen. Auch das Gesamtvolumen des Steueraufkommens ist überschaubar. Dennoch ist die Steuer seit je her in der öffentlichen Diskussion. Diese intensiviert sich immer dann, wenn das Bundesverfassungsgericht das Gesetz zur Erbschaft- und Schenkungsteuer für verfassungswidrig erklärt. Das ist in den letzten Jahrzehnten bereits drei mal passiert, zuletzt Ende 2014. Der Gesetzgeber musste also wider einmal aktiv werden.

Der Kabinettsbeschluss vom 8. Juli 2015 bringt wesentliche Änderungen für das Recht der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer mit sich. Betroffen sind lediglich die Vorschriften zur Besteuerung des betrieblichen Vermögens. Hier hatten die Richter in Karlsruhe durch die bestehenden Privilegien einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz im Grundgesetz gesehen.

  1. Verschonungsregeln: Für begünstigtes Vermögen gibt es weiter Verschonungsabschläge von 85% bzw. 100%, wenn der Betrieb weiter fortgeführt wird und das Lohnvolumen erhalten bleibt. Der Verschonungsabschlag für begünstigtes Vermögen wird für je 1,5 Mio. Euro, um den das Vermögen den Wert von 20 Mio. Euro übersteigt, um 1% abgeschmolzen. Die Abschmelzung erfolgt bis zu einem Vermögenswert von 110 Mio. Euro.
  2. Bedarfsprüfung: Wird begünstigtes Betriebsvermögen von mehr als 20 Mio. Euro erworben, ist künftig eine Bedarfsprüfung für die Steuerverschonung erforderlich. Im Falle von gesellschaftsrechtlichen Bindungen durch Stimmbindungs- oder Poolverträge, wie sie bei Familienunternehmen üblich sind, erhöht sich die Schwelle auf 40 Mio. Euro. Bei Überschreiten der Grenzwerte, müssen Erben bis zu 50 Prozent der mitübertragenen oder bereits vor der Übertragung bei ihnen vorhandenes Privatvermögen zur Tilgung der Erbschaftsteuer einsetzen.
  3. Kleinbetriebe: Die Schwelle für die Überprüfung der Lohnsumme wird von bisher 20 Beschäftigten. Künftig schauen die Finanzbehörden nur bei Betrieben mit drei oder weniger Mitarbeitern weg. Unternehmen mit vier bis zehn Beschäftigten kommen in den Genuss einer niedrigeren Lohnsumme.
  4. Begünstigtes Vermögen: In Zukunft muss nicht mehr das schädliche Verwaltungsvermögen, sondern positiv das begünstigte Vermögen bestimmt werden. Dieses muss originär gewerblichen, freiberuflichen oder land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen. Bis zu einer Grenze von 10 Prozent bleibt nichtbegünstigtes Vermögen unberücksichtigt. Mit Holding-Strukturen soll man künftig diesbezüglich nicht mehr "optimieren" können, weil es eine konsolidierte Betrachtung von Mutter- und Tochtergesellschaften gibt.

Wer kein Betriebsvermögen besitzt und solches auch nicht erben wird, ist von den obigen Änderungen bei der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer nicht betroffen. Für große Privatvermögen spielt die Musik auch künftig weiter bei den Freibeträgen und Steuersätzen sowie bei den Vergünstigungen von Immobilien.

Aus den Kreisen der Steuerberater und Rechtsanwälte hört man derzeit nicht viel gutes über die Reform. Doch über eines können sich die Kanzleien sicher freuen: Der Beratungsbedarf wird durch die neuen Regeln steigen.