BAG: Arbeitnehmereigenschaft eines Gesellschafters

BAG: Arbeitnehmereigenschaft eines Gesellschafters
17.12.2014249 Mal gelesen
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied mit Beschluss vom 17.09.2014, dass der Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), der 50% der Stimmrechte innehat, Arbeitnehmer der GmbH ist (AZ.: 10 AZB 43/14).

NOETHE LEGAL Rechtsanwälte, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Köln und Zürich führt aus:

Das BAG führte aus, grundsätzlich sei es möglich, dass GmbH-Gesellschafter in einem Arbeitsverhältnis zur GmbH stehen (BAG, Urteil v. 09.01.1990, AZ.: 3 AZR 617/88), allerdings nur dann, wenn der Gesellschafter nicht aufgrund seiner Stellung die Leitungsmacht über die Gesellschaft hat oder als Minderheitsgesellschafter eine Sperrminorität besitzt (BAG, Urteil v. 06.05.1998, AZ.: 5 AZR 612/97).

Im vorliegenden Fall ging es um die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung. Der hiesige Kläger war einer der beiden Gründungsgesellschafter der GmbH. Beide hatten 50% der Gesellschaftsanteile und teilten sich die Geschäftsführung. Weisungen gegenüber den Geschäftsführern sollten nur mit 75% der Stimmen aller Gesellschafter erteilt werden können, Maßnahmen zur Überprüfung und Überwachung der Geschäftsführer durch einfachen Mehrheitsbeschluss , ebenso die Geltendmachung etwaiger Ersatzansprüche.

In einer Gesellschafterversammlung wurde beschlossen, dass der Kläger und der andere Gründungsgesellschafter und Geschäftsführer in ein normales Angestelltenverhältnis wechseln sollten. In einem anschließenden Rechtsstreit verglich sich der Kläger mit der beklagten GmbH dahingehend, dass zwischen den beiden ein Angestelltenverhältnis abgeschlossen wurde. Als es über die Durchführung erneut zu Streitigkeiten kam, kündigte die Beklagte dem Kläger fristlos, bzw. hilfsweise fristgerecht.

Das BAG folgt der Rechtsbeschwerde des Klägers und hält diesen für einen Arbeitnehmer der GmbH. Er sei sowohl an Weisungen gebunden als auch die Arbeit fremdbestimmt gewesen. Zudem habe ein Abhängigkeitsverhältnis bestanden. Dass der Kläger einer von zwei Mitgesellschaftern der Beklagten ist, stehe dem auch nicht entgegen. Mit seinen 50% Gesellschaftsanteilen handele es sich beim Kläger nicht um einen Mehrheitsgesellschafter, sodass dieser dementsprechend keine Weisungen erteilen kann. Ausweislich des Gesellschaftsvertrages wäre er dazu erst bei 75% der Anteile befugt. Auch eine Sperrminorität habe er nicht inne, so das BAG.

Das Arbeitsrecht ist eine vielschichtige Materie, in welcher verschiedene zivilrechtliche Vorschriften eine Rolle spielen. Es ist nicht immer leicht, hier den Überblick zu behalten.

Um ihre Rechte vollumfänglich wahrnehmen zu können, sollten Sie sich daher frühzeitig rechtsanwaltlich beraten lassen.

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