EuGH: Erbschaftsteuer in Spanien diskriminierend – Rückforderung der Erbschaftssteuer möglich

EuGH: Erbschaftsteuer in Spanien diskriminierend – Rückforderung der Erbschaftssteuer möglich
11.12.2014823 Mal gelesen
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat festgestellt, dass das spanische Erbschafts- und Schenkungsrecht nicht dauerhaft in Spanien lebende Ausländer unrechtmäßig benachteiligt.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellte am 3. September 2014 fest (C-127/12), dass das spanische Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz nicht dauerhaft in Spanien wohnende Ausländer unangemessen benachteiligt und gegen die Kapitalsverkehrsfreiheit verstößt. Hintergrund ist, dass den dauerhaft in Spanien lebenden Erben (Residenten) von den autonomen Gemeinschaften erhebliche Steuerermäßigungen eingeräumt werden können. Diese Sonderreglungen gelten allerdings nicht für Erben, die nicht dauerhaft in Spanien wohnen. Dies sei eine klare Benachteiligung, urteilte der EuGH.

Die aktuelle Rechtsprechung des EuGH kann nun für viele Erben interessant werden, die zum Beispiel Immobilien in Spanien geerbt haben, aber nicht dauerhaft dort leben und dementsprechend auch nicht von den Vergünstigungen profitieren konnten. Denn sie haben nun die Möglichkeit, sich einen großen Teil der gezahlten Erbschaftssteuer bzw. Schenkungssteuer vom spanischen Staat zurückzuholen. Dabei ist zu beachten, dass die Steuervergünstigungen in den unterschiedlichen Regionen stark variieren.

Die spanische Regierung hat inzwischen auf das EuGH-Urteil reagiert und festgelegt, dass die Steuervergünstigungen ab dem 1. Januar 2015 auch für nicht in Spanien residente Erben, die aber innerhalb der EU, Island, Liechtenstein oder Norwegen leben, gelten sollen. Das sollte bei künftigen Erbschaften nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

Bei zurückliegenden Erbschaften kann ggfs. ein großer Teil der gezahlten Erbschafts- oder Schenkungssteuer zurückverlangt werden. Dabei müssen aber Verjährungsfristen beachtet werden. Die Verjährung beträgt in der Regel vier Jahre nach Zahlung der Steuern. Möglicherweise kann aber auch in älteren Fällen die Erbschaftssteuer zurückverlangt werden. Zur Durchsetzung der Ansprüche können sich Betroffene an im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte wenden. Diese können die Ansprüche prüfen und die notwendigen Schritte einleiten. Bei der in Spanien in der Regel sehr hohen Erbschaftssteuer kann sich die Überprüfung der Ansprüche durchaus lohnen.

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