Keine Abschreibung auf Vertragsarztzulassung

Steuern und Steuerstrafrecht
04.06.20081983 Mal gelesen

Mit Urteil v. 9. 4. 2008 (2 K 2649/07) hat das FG Rheinland-Pfalz erstmals entschieden, dass der Kaufpreis für eine Vertragsarztzulassung steuerlich nicht abschreibbar ist.

Dem Urteil lag ein klassischer Fall zugrunde: Ein Facharzt hatte mit Praxisübernahmevertrag eine orthopädische Einzelpraxis erworben. Der Gesamtkaufpreis betrug 498 000 DM, wobei nach den Regelungen des Übernahmevertrags 58 000 DM auf die Einrichtung und 440 000 DM auf den ideellen Wert der Praxis entfielen. Der Praxiswert wurde auf 5 Jahre abgeschrieben.
Bei einer Betriebsprüfung wurde die Auffassung vertreten, dass der Kläger mit dem Erwerb der orthopädischen Facharztpraxis gleichzeitig den wirtschaftlichen Vorteil einer Vertragsarztzulassung erworben habe. Diese Vertragsarztzulassung sei ein nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut und damit nicht abschreibungsfähig.
Das Finanzgericht vertritt die Auffassung, dass der wirtschaftliche Vorteil einer Vertragsarztzulassung kein gesondert zu bewertendes Wirtschaftsgut darstellt. Vielmehr läge ein wertbildender Faktor des Wirtschaftguts Praxiswert vor, der somit keiner eigenständigen Bewertung zugänglich wäre. Ausdrücklich wird auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts verwiesen, wonach eine Zulassung weder verpfändbar noch übertragbar ist. Die Zulassung bildet zusammen mit dem Praxiswert eine untrennbare Einheit und ist damit einer eigenständigen Bewertung nicht zugänglich. Bezeichnend formuliert das Finanzgericht in diesem Zusammenhang, dass der Praxiswert einer ärztlichen Praxis im besonderen Maße vom Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient abhängig ist. Es handelt sich hierbei um ein besonders sensibles Verhältnis, in das sich der Übernehmer erst einfinden muss, damit der bisherige Vertrauensbonus auf ihn übergeht.

Da das finanzgerichtliche Urteil noch nicht rechtskräftig ist, wird endgültige Rechtssicherheit erst mit einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) eintreten; bis zu diesem Zeitpunkt wird die Finanzverwaltung ihren Standpunkt aufrechterhalten. Sollte der BFH allerdings wider Erwarten die Auffassung der Finanzbehörde stützen, hat dies zwangsläufig Folgen für die vertragliche Gestaltungspraxis bei Praxisübernahmen.

In diesem Zusammenhang beraten wir Sie gerne.