ARNDT | Köln/Bonn, 19.06.2014: Steuerberater/Rechtsanwalt: Selbstanzeige nur nach Beratung – Gründe gegen eine Nacherklärung

ARNDT | Köln/Bonn, 19.06.2014: Steuerberater/Rechtsanwalt: Selbstanzeige nur nach Beratung – Gründe gegen eine Nacherklärung
19.06.2014436 Mal gelesen
Die strafbefreiende Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung birgt erhebliche Risiken, wie nicht zuletzt an den verunglückten Nacherklärungen von Uli Hoeneß und Alice Schwarzer zu erkennen war. Eine intensive Beratung durch den Rechtsanwalt und Steuerberater im Vorfeld ist daher unerlässlich. Denn einige Gründe können gegen die Selbstanzeige sprechen und müssen im Rahmen einer Risikoabwägung zusammen mit dem Mandanten erörtert werden. Nachfolgend stellen wir die wichtigsten Argumente in diesem Zusammenhang vor:

1. Keine Teilselbstanzeige

Die Vollständigkeit der Nacherklärung ist laut BGH unabdingbar. Dies bedeutet, dass eine teilweise Offenbarung bislang unversteuerter Sachverhalte das Risiko der Entdeckung anderer steuerlicher Sachverhalte beinhaltet. Konsequenz hieraus wäre die Unwirksamkeit der Selbstanzeige und damit der Verlust der Straffreiheit. In Fällen, in denen Sachverhalte nicht mehr genau rekonstruiert werden können oder sehr komplex sind, ist daher Vorsicht geboten.

Beispiel:

Der Mandant bittet den Rechtsanwalt/Steuerberater um Bearbeitung einer Selbstanzeige für nicht deklarierte Einkünfte aus Kapitalvermögen, welche aus einer Schweizer Bankverbindung herrühren. Parallel dazu hat er in der Vergangenheit immer wieder eine Einliegerwohnung an wechselnde Mieter gegen Barzahlung vermietet und dies in seiner Einkommensteuererklärung nicht angegeben. Im Zeitpunkt der Selbstanzeige kann er die Mieteinnahmen nicht mehr rekonstruieren.

Die Lösung kann hier in der sachgerechten Schätzung der Mieten liegen. Das Beispiel schildert aber die Thematik der Erstreckung auf alle Einkunftsarten.

2. Zahlung der Steuerschuld nicht möglich

Nach Abgabe der Selbstanzeige durch den Rechtsanwalt/Steuerberater ergehen im Anschluss an die Bearbeitung durch das Finanzamt neue Steuerbescheide. Die darin enthaltene Steuerschuld ist nebst Zinsen innerhalb der Fälligkeitsfristen zur Zahlung fällig. Bestehen Zweifel an der Zahlungsfähigkeit und können die Steuern für die strafrechtlich relevanten Jahre nicht beglichen werden, droht auch hier die Unwirksamkeit der Selbstanzeige. Konsequenz ist das vollumfängliche Steuerstrafverfahren.

Lösung kann hier die rechtzeitige Beschaffung von Kreditmitteln sein, um die richtige Deklaration doch auf den Weg zu bringen. Kreditwürdigkeit des Mandanten natürlich vorausgesetzt.

3. Gewissen Berufsgruppen drohen berufliche Nachteile

Als Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt, aber auch als Arzt oder Apotheker sehen die Berufsordnungen berufsrechtliche Maßnahmen bei Steuerhinterziehung vor. Dies gilt - und wird häufig übersehen - auch bei wirksamer Selbstanzeige. Denn auch bei Einstellung des Steuerstrafverfahrens wegen Straffreiheit kann die zuständige Berufsaufsicht eigene Ermittlungen und Maßnahmen in die Wege leiten.

Eine ähnliche Problematik droht Beamten, deren Dienstherr von der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens automatisch durch die Finanzverwaltung unterrichtet wird. Folgen können Entfernung aus dem Beruf und Verlust der Altersversorgung sein.

4. Betriebsprüfung läuft oder ist angekündigt

Hierbei handelt es sich um einen Sperrgrund, der die Selbstanzeige aus rechtlichen Gründen bereits verhindert. Unabhängig davon kann es sich aber anbieten, die Steuerhinterziehung dennoch vollumfänglich zu offenbaren. Eie Prüfung des Einzelfalls durch den Rechtsanwalt/Steuerberater ist allerdings dringend angezeigt, bevor eigenständig und vorschnell durch den Steuerpflichtigen gehandelt wird.

5. Probleme bei der Beschaffung von Bankunterlagen

Die ausländischen Banken haben sich zwar mittlerweile auf die Not der deutschen Steuerpflichtigen eingestellt und wissen in der Regel, welche Unterlagen hier benötigt werden. Dennoch dauert die Beschaffung der Unterlagen teilweise sehr lange und ist auch nicht immer möglich. Die Vollständigkeit der Angaben in der Selbstanzeige ist aber zwingend. Hier helfen unter Umständen sachgerechte Schätzungen, es ist aber größte Vorsicht geboten.

6. Aufdeckung anderer Straftaten

Die Selbstanzeige führt nur zur Straffreiheit der Steuerhinterziehung. Andere Straftaten, die im Rahmen der Selbstanzeige mit aufgedeckt werden, sind davon nicht erfasst. So wird eine aus einem Verbrechen herrührende Kapitalanlage in der Schweiz hinsichtlich der Erträge strafbefreiend erklärt werden können. Stammt das Kapital jedoch aus einer unverjährten Straftat kann diese strafrechtlich noch verfolgt und geahndet werden.

Fazit:

Aus all diesen Punkten wird erkennbar, dass eine Selbstanzeige nicht immer die beste Lösung für den Steuerhinterzieher ist. Fachkundige Beratung ist also unerlässlich.