Bei einer Zusammenveranlagung sind nach dem Tode des Mannes die Hinterziehungszinsen gegen die Frau festzusetzen

Bei einer Zusammenveranlagung sind nach dem Tode des Mannes die Hinterziehungszinsen gegen die Frau festzusetzen
29.07.2013498 Mal gelesen
Erklären zusammenveranlagte Eheleute ohne Aufforderung in früheren Jahren erzielte Einkünfte aus Kapitalvermögen des Ehemanns, die dem Finanzamt nicht bekannt waren, im Rahmen einer Selbstanzeige nach, sind nach Absicht des Finanzgerichts Bremen nach dem Todes des Ehemannes die Hinterziehungszinsen

gegen die Frau festzusetzen.

Am 16. Januar 1996 gaben die Steuerpflichtige und ihr Ehemann für den Zeitraum 1989 bis 1994 Einkommensteuer-Erklärungen und Vermögensteuer-Erklärungen beim Finanzamt ab. Zu einem späteren Zeitpunkt im Jahr 1996 reichten sie für beide Steuerarten die Steuererklärungen für die Jahre 1985 bis 1988 ein.

Den Erklärungen war vorausgegangen, dass im September 1995 der Steuerfahndungsstelle Bremen von der Steuerfahndungsstelle Düsseldorf ein anonymisierter Einzahlungsbeleg eines Luxemburger Referenzkontos einer großen deutschen Geschäftsbank übersandt worden war. Diesen Beleg hatte die Steuerfahndungsstelle Düsseldorf im Rahmen von Ermittlungen wegen des Verdachts der Beihilfe zur Steuerhinterziehung beim Geschäftssitz der Geschäftsbank in Deutschland sichergestellt. Später stellte sich heraus, dass der Ehemann der Steuerpflichtigen Kontoinhaber des Referenzkontos gewesen war.

Die zuständige Staatsanwaltschaft sah aufgrund der im Jahr 1996 eingereichten Steuererklärungen die Voraussetzungen einer strafbefreienden Selbstanzeige als erfüllt an und stellte das gegen den Ehemann der Steuerpflichtigen eingeleitete Strafverfahren im Januar 1997 ein.

Auf Grund der Nacherklärungen erließ das Finanzamt für die Streitjahre Einkommensteuer- und Vermögensteuer-Bescheide, die rechtsbeständig wurden. Die Steuerschulden wurden beglichen.

Der Ehemann verstarb sodann.

Mit Bescheid vom 2. 6. 1997 setzte das Finanzamt gegen die Steuerpflichtige Hinterziehungszinsen i.H. von 27.278 DM fest.

Bei der Zinsfestsetzung berücksichtigte das Finanzamt die in den Steuerbescheiden festgesetzten (und beglichenen) Nachzahlungszinsen in Höhe von 9.110 DM, indem es von ihm errechneten Gesamtbetrag der Hinterziehungszinsen von 36.388 DM um den genannten Betrag der Nachzahlungszinsen kürzte.

Die Steuerpflichtige legte Einspruch gegen den Bescheid über Hinterziehungszinsen ein, den das Finanzamt zurückwies.

Daraufhin klagte sie vor dem Finanzgericht.

 

Das Finanzgericht wies ihre Klage ab:

 

Nach dem Gesetz sind hinterzogene Steuern zu verzinsen. Hinterziehungszinsen sind festzusetzen, wenn objektiv und subjektiv die Tatbestandsmerkmale einer Steuerhinterziehung vorliegen.

Die objektiven Merkmale einer Steuerhinterziehung liegen vor. § 370 AO ordnet an, dass wegen Steuerhinterziehung bestraft wird, wer unter anderem die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürz. Diese Voraussetzungen liegen hier sowohl hinsichtlich der Vermögensteuer wie der Einkommensteuer vor.

Nach dem Gericht bestünden auch keine Zweifel daran, dass den Eheleuten ihre Erklärungspflicht bewusst war und sie somit auch den subjektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt haben.

Dass die Ehegatten nicht wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden sind, hindere die Festsetzung von Hinterziehungszinsen nicht.

Bei der Erhebung der Hinterziehungszinsen handelt es sich nämlich nicht um eine Strafmaßnahme. Die Norm, die die Festsetzung von Hinterziehungszinsen vorschreibt, bezweckt vielmehr, beim Nutznießer einer Steuerhinterziehung dessen Zinsvorteile abzuschöpfen.

Ausgehend hiervon entspricht es der Rechtsprechung, dass Hinterziehungszinsen auch noch nach dem Tod des Steuerpflichtigen, der den Tatbestand der Steuerhinterziehung verwirklicht hat, festgesetzt werden können. Es kommt nur darauf an, ob der Verstorbene die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der Steuerhinterziehung verwirklicht hat; ist dies der Fall, sind die Hinterziehungszinsen gegen den Erben festzusetzen. Hier komme hinzu, dass die Steuerpflichtige nicht nur Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemanns ist, sondern auch selbst die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der Steuerhinterziehung verwirklicht habe.

Nach alledem sind die Hinterziehungszinsen zu Recht gegen die Frau festgesetzt worden.

(Quelle: Finanzgericht Bremen, Urteil vom 03.11.1998; 298215 K2)

 

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