Das wichtigste zur strafbefreienden Selbstanzeige noch mal kurz zusammengefasst

Das wichtigste zur strafbefreienden Selbstanzeige noch mal kurz zusammengefasst
26.07.2013293 Mal gelesen
Auf dieser Seite ist schon viel von uns zur Selbstanzeige geschrieben worden. Damit Sie nicht den Überblick verlieren, soll hier noch mal das Wichtigste zusammengefasst dargestellt werden. In der Rangfolge der Wichtigkeit.

Unternehmen Sie bei einer geplanten Selbstanzeige nichts ohne vorherige Beratung bei einem in Steuer-straf-sachen bewanderten Rechtsanwalt oder Steuerberater.

Denken sie daran, dass Strafbefreiung nur derjenige gewährt bekommt, der die Erklärung abgibt. Haben Sie und Ihr Ehegatte vergessen, Einnahmen zu erklären, und würden lediglich Sie die Nach-Erklärung abgeben, bekommen Sie zwar die Straffreiheit gewährt, nicht jedoch Ihr Ehegatte.

Schlimmer noch: Da dem Finanzamt dann der Sachverhalt bekannt ist, ist ihrem Ehegatten sodann der Weg zur strafbefreienden Selbstanzeige versperrt.

Richten Sie die Nacherklärung an das für Sie zuständige Veranlagungsfinanzamt (Wohnsitzfinanzamt).

Bezeichnen sie Ihrer Erklärung auf gar keinen Fall als "strafbefreiende Selbstanzeige gemäß § 371 AO". Erstens bringen Sie das Finanzamt damit nur auf dumme Gedanken. Zweites wissen Sie doch selbst gar nicht, ob wirklich eine "strafbefreiende Selbstanzeige" vorliegt, oder vielleicht nicht nur eine "bußgeldbefreiende Selbstanzeige nach § 378 Abs. III AO".  

Würden Sie den Begriff "strafbefreiend" gebrauchen, interpretiert das Finanzamt diesen Begriff so, als ob Sie die Absicht hätten, zu erklären,  mit vollem Vorsatz eine Steuerhinterziehung begangen zu haben. Dies wollten Sie natürlich nicht erklären. Das Gegenteil müsste ihnen schon von der Straf- und Bußgeldstelle des Finanzamtes nachgewiesen werden.

Sieht das Finanzamt in Ihrer Steuerkürzung nur eine "leichtfertige" und keine "vorsätzliche", prüft es die Voraussetzungen einer "bußgeldbefreienden" Selbstanzeige. Da die Sperrwirkungen für die bußgeldbefreiende Wirkung der Selbstanzeige hier erheblich niedriger sind als bei dem Vorsatzdelikt, kann diese Annahme nur von Vorteil sein.

Also: Bezeichnen Sie Ihre Erklärung als "Nacherklärung" oder "Berichtigung" und auf gar keinen Fall "strafbefreiende" oder "bußgeldbefreiende" Selbstanzeige!

Geben Sie keine Begründungen oder Entschuldigen für Ihre Nacherklärung an, schon gar nicht, dass Sie Strafbefreiung "beantragen" möchten.

Geben Sie eine vollständige(!) nach Veranlagungsjahr und Einkunftsart übersichtlich gefasste Erklärung, möglichst mit allen Belegen, ab.

Vergewissern Sie sich, dass Sie ausreichend Mittel haben, um die Steuern, die nach der Festsetzung beschieden werden, auch entrichten können. Wissen Sie schon jetzt, dass Sie kein Geld haben, um die nachträglich festgesetzten Steuern bezahlen zu können, können Sie sich Ihre Bemühungen sparen. Strafbefreiung gibt's nur gegen Bezahlung der Steuerschuld 

Die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige ist gesperrt, wenn eine Prüfungsanordnung nach  der Abgabenordnung bekannt gegeben worden ist, die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens bekannt  gegeben worden ist, ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung von Steuerstraftaten oder Steuerordnungswidrigkeiten erschienen ist, die Steuerhinterziehung von irgendeiner behördlichen Seite entdeckt war und der Steuerpflichtige dies wusste oder damit rechnen musste.

Eine bußgeldbefreiende Wirkung bei einer lediglich leichtfertigen Steuerverkürzung ist in vergleichbaren Fällen jedoch dann noch möglich.

Es kommt als darauf an, in Schreiben an das Finanzamt nicht den Eindruck zu erwecken, man habe vorsätzlich Steuern verkürzt.

 

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