Ein Unternehmer hat vom August 1977 bis einschließlich Juni 1978 insgesamt 62.638 DM einbehaltene Lohnsteuer nicht abgeführt. Das Amtsgericht hat den Unternehmer freigesprochen und dazu ausgeführt, dass er zwar Lohnsteuer hinterzogen, aber infolge Selbstanzeige insoweit Strafbefreiung erlangt habe; die wirksame strafbefreiende Selbstanzeige hindere auch eine Ahndung der Tat als Gefährdung der Abzugssteuern.
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen die unterlassene Ahndung der Tat als Steuergefährdung hatte vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht Erfolg.
Der Gesetzgeber habe für den Tatbestand der Gefährdung der Abzugssteuern eine Befreiung von der Ahndung durch Selbstanzeige nicht vorgesehen. Im Übrigen werde der Tatbestand der Gefährdung der Abzugssteuern als solcher nur in dem Falle verfolgt, in dem er nicht als leichtfertige Steuerverkürzung verfolgt werden könne. Damit habe der Gesetzgeber die Subsidiarität im Verhältnis zur leichtfertigen Steuerverkürzung selbst geregelt.
Der Gesetzgeber will mithin, dass derjenige, der, aus welchen Gründen auch immer, wegen vorsätzlicher Steuerhinterziehung oder leichtfertiger Steuerverkürzung nicht bestraft werden kann, so doch wenigstens mit einem Bußgeld wegen der Gefährdung der Abzugssteuern belangt werde.
Der Sinn und Zweck, weswegen für Steuerverkürzungen eine Straffreiheit oder Bußgeldfreiheit durch Selbstanzeige eröffnet ist, werde auch nicht dadurch unterlaufen, dass er die Gefährdung von Abzugssteuern nicht mit umfasst. Bei einer Steuerverkürzung ist der Schuldgehalt der Tat und damit die in Betracht kommende Ahndung wesentlich schwerer als bei einer Gefährdung der Abzugssteuern.
Im Übrigen habe der Gesetzgeber nach dem klaren Wortlaut der Normen die Straffreiheit oder Bußgeldfreiheit bei Selbstanzeige auf die Delikte der Steuerhinterziehung und Steuerverkürzung beschränkt und nicht auf weitere, damit zusammenhängende Taten, wie zum Beispiel Urkundenfälschung, erstreckt. Damit sei klar, dass er auch die Steuergefährdungsdelikte nicht davon erfasst sehen wollte.
(Quelle: Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 03.03.1980; RReg 4 St 266/79
Vorinstanz: Amtsgericht München, 16.08.1979; 72 OWi 306 Js 11978/79)
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