Bei einem bloßen Anfangsverdacht der Finanzbehörde kann der Steuerpflichtige immer noch strafbefreiend Selbstanzeige erstatten

Bei einem bloßen Anfangsverdacht der Finanzbehörde kann der Steuerpflichtige immer noch strafbefreiend Selbstanzeige erstatten
16.07.2013305 Mal gelesen
Entdeckt im Sinne des § 372 Abs. 2 der Abgabenordnung ist die Steuerhinterziehung nicht schon bei bloßem Tatverdacht. Dieser bedarf nach Ansicht des Bundesgerichtshofes vielmehr einer Konkretisierung, die dann gegeben ist, wenn bei vorläufiger Tatbewertung die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung

gegeben ist.

Für die Firma M.-Werke handelnd stellte deren Prokurist, beim Hauptzollamt den Antrag, aus Billigkeitsgründen auf die in der Zeit vom 19. Oktober 1978 bis zum 28. Februar 1979 zu entrichtenden Mehrbeträge einer Ausgleichsabgabe für importiertes Milchpulver zu verzichten. Der Antrag war, wie er wusste, unbegründet, weil die Ausgleichsabgabe nach dem mit dem niederländischen Exporteur vor dem 19. Oktober 1978 geschlossenen Lieferverträgen in voller Höhe auf diesen hätte abgewälzt werden können. Im Einvernehmen mit dem niederländischen Exporteur hatte der Prokurist deshalb seinem Antrag rückdatierte Kontrakte beigefügt, nach deren Inhalt der Erstattungsanspruch der Firma M.-Werke gegen den Exporteur entgegen der tatsächlichen Vertragslage begrenzt war. Mit Bescheid vom 4. Juli 1980 lehnte das Hauptzollamt G den Erstattungsanspruch  ab. Die Leitung des Unternehmens beabsichtigte, Beschwerde einzulegen. Davon nahm sie jedoch auf Veranlassung des Prokuristen Abstand.

Am 10. September 1980 nahm die niederländische Zollfahndung auf Ersuchen des Zollkriminalinstituts Krefeld bei der niederländischen Lieferfirma Ermittlungen wegen des Verdachts auf, dass mehrere Firmen, darunter auch die Firma M.-Werke, fingierte Kaufkontrakte zur Erstattung des Ausgleichsmehrbetrages vorgelegt hätten. Davon erfuhr der Prokurist, Seine Arbeitgeberin erstattete daraufhin auch für ihn strafbefreiende Selbstanzeige.

Die Strafkammer des Landgerichts Krefeld hat den Prokuristen wegen versuchter Steuerhinterziehung verurteilt. Die Selbstanzeige nach Beendigung des Versuchs sei nicht geeignet, ihm Straffreiheit zu verschaffen.

Dies sah der Bundesgerichtshof indes anders.

Die Wertung, die Straftat sei entdeckt gewesen, werde durch die Feststellungen des Landgerichts nicht getragen.

Entdeckt im Sinne des § 371 Abs. 2 Abgabenordnung sei die Tat nicht schon bei bloßem Tatverdacht. Das ist bereits dem Wortsinn des Merkmals des Entdeckens zu entnehmen, der die Fälle bloßen Verdachtschöpfens nicht mit umfasst. Das Gesetz stelle auf die Entdeckung der Tat ab, so dass die Person, die als Täter oder Teilnehmer der Steuerstraftat in Betracht kommt, noch nicht bekannt zu sein braucht. Das Merkmal der Tatentdeckung erfordert aber mehr als die Kenntnis von Anhaltspunkten, die zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens Anlass geben können, selbst wenn die Wahrscheinlichkeit späterer Aufklärung gegeben ist. Es bedarf vielmehr einer Konkretisierung des Tatverdachts, die gegeben ist, wenn bei vorläufiger Tatbewertung die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung gegeben ist.

Den bisherigen Feststellungen könne nicht entnommen werden, dass die Finanzbehörden mehr als bloßen Anfangsverdacht hatten. Das Zollkriminalinstitut Krefeld hatte zwar wegen des Verdachts, dass neben anderen Firmen auch die Firma M.-Werke fingierte Kontrakte vorgelegt habe, Ermittlungen aufgenommen. Eine Bestätigung des Verdachts durch die Ermittlungen sei jedoch nicht festgestellt. Ein Ermittlungsverfahren gegen den Prokuristen wurde erst "auf Grund" der Selbstanzeige der Firma M.-Werke eingeleitet. Nach allem sei es möglich, dass seine Tat noch nicht im Sinne des § 372 Abs. 2 Abgabenordnung entdeckt war, als die Firma M.-Werke auch für den Angeklagten die unrichtigen Angaben berichtigte.

Das Gericht wies den Rechtsstreit somit zur weiteren Aufklärung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Krefeld zurück.

(Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.05.1983; 3 StR 82/83

Vorinstanz: Landgericht Krefeld, Urteil vom 20.11.1982 )

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