Bei einer Verurteilung wegen eines Steuerdelikts ist die Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch nicht wirksam, wenn eine strafbefreiende Selbstanzeige im Raum steht

Bei einer Verurteilung wegen eines Steuerdelikts ist die Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch nicht wirksam, wenn  eine strafbefreiende Selbstanzeige im Raum steht
12.07.2013202 Mal gelesen
Hat ein wegen Steuerhinterziehung vom Amtsgericht Verurteilter seine Berufung auf die die Rechtsfolgen seiner Verurteilung beschränkt, so darf nach Ansicht des Oberlandesgerichts Celle die Berufungsinstanz eine vom Verurteilten abgegebene Strafbefreiende Selbstanzeige trotzdem nicht lediglich bei

der Strafzumessung berücksichtigen, sondern hat den Verurteilten gegebenenfalls freizusprechen.

In manchen Fällen wird erschreckend deutlich, wie wichtig es ist, dass man eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht ohne anwaltliche Begleitung abgeben sollte. In einem Fall ist erst das Oberlandesgericht Celle unserem Steuersünder zu Hilfe gekommen:

Ein Steuerpflichtiger wurde von einem Amtsgericht wegen "Steuerverkürzung" in sieben Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 30 € verurteilt. Unser Steuerpflichtiger legte Berufung ein, beschränkte diese jedoch auf den Rechtsfolgenausspruch.

Das Landgericht hat bei der Strafzumessung strafmildernd berücksichtigt, dass der Verurteilte beim Finanzamt eine strafbefreiende Selbstanzeige abgegeben habe. Das Landgericht hat nicht geprüft, ob der Verteilte wegen seiner strafbefreienden Selbstanzeige freizusprechen sei. Es sah sich wegen der Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch hieran gehindert.

Diese Unterlassung sei fehlerhaft, meinte sodann das Oberlandesgericht. Die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch sei im vorliegenden Fall unwirksam, weil völlige Schuldlosigkeit in Betracht komme. Das Landgericht hätte sich damit auseinander setzen müssen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Selbstanzeige strafbefreiende Wirkung zukam.

Da infolge der fehlerhaften Annahme einer wirksamen Berufungsbeschränkung das Landgericht zur Schuldfrage keine Feststellungen getroffen hat, unterliegt das angefochtene Urteil insgesamt der Aufhebung.

(Quelle: Oberlandesgericht Celle; Beschluss vom 20.10.2003; 22 Ss 139/03)

 

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