Tatsachen, die ein Steuerpflichtiger im Weg einer Selbstanzeige der Finanzbehörde gegenüber offenbart, sind für die Erstellung eines Steuerbescheids verwertbar

Tatsachen, die ein Steuerpflichtiger im Weg einer Selbstanzeige der Finanzbehörde gegenüber offenbart, sind für die Erstellung eines Steuerbescheids verwertbar
09.07.2013286 Mal gelesen
Wenn eine abgegebene strafbefreiende Selbstanzeige eigentlich nicht mehr hätte wirksam abgegeben werden können, etwa weil die Steuerhinterziehung kurz vor der Aufdeckung war, stellte sich für die Steuerpflichtigen die Frage, ob das Finanzamt ihre Angaben noch für Zwecke der Besteuerung verwenden

darf, oder ob hinsichtlich der nacherklärten Einnahmen ein Verwertungsverbot besteht.

Anträge kann man zurückziehen. Anzeigen sind, hat man sie erst einmal erstattet, unwiderruflich in der Welt. Dies gilt auch für die strafbefreiende Selbstanzeige. Ein Fall aus Baden-Württemberg zeigt uns, dass der Steuerpflichtige sich unter fachkundiger Beratung sehr genau überlegen muss, was er dem Finanzamt erzählt. Denn hat man es dem Finanzamt erzählt, dann kann das Finanzamt diese Erkenntnisse in Steuerbescheiden verwerten, ohne dass man im Regelfall noch etwas dagegen unternehmen kann.

Ein Ehepaar hat im Jahre 1985 50.000 DM in Luxembourg zu 10% angelegt und bis 1993 gehalten. Der Betrag sodann durch Zins und Zinseszinserträge auf 100.000 DM angewachsen.

Am 11. März 1999 reichte der Steuerberater des Ehepaars eine Berichtigung der Steuererklärungen des Ehepaars ein, in der diese bisher vergessenen Einnahmen aus Kapitalvermögen nacherklärt wurden.

Am 12. März 1999 leitete die Steuerfahndungsstelle des Finanzamtes aufgrund von Erkenntnissen, die sie zuvor im Rahmen einer bei der Raiffeisenbank Stuttgart durchgeführten Steuerfahndungsprüfung erlangt hatte, aber noch ohne Kenntnis des eingereichten Schreibens vom 11. März 1999, ein Strafverfahren gegen die Eheleute ein und führte noch am selben Tag eine Hausdurchsuchung durch.

Aufgrund der Erkenntnisse aus der Nacherklärung der Einnahmen aus Kapitalvermögen vom 11. März 1999 durch ihren Steuerberater, lies das Finanzamt dem Ehepaar einen neuen Steuerbescheid unter Berücksichtigung dieser Einnahmen zukommen.

Irgendwie tat dem Ehepaar die Nacherklärung nun doch irgendwie leid. Jedenfalls legten sie mit der Begründung, das Finanzamt hätte die Angaben aus dem Schreiben vom 11. März 1999 nicht verwerten dürfen,  Einspruch gegen den Bescheid ein. Nach Zurückweisung des Einspruchs legten sie vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg Klage gegen den Steuerbescheid ein.

Das Finanzamt habe, so das Ehepaar, die ihm im Jahr 1999 bekannt gewordenen weiteren Kapitaleinkünfte  nicht in Änderungsbescheiden verwerten dürfen, da es hiervon auf rechtswidrige Weise Kenntnis erlangt habe. Der der Durchsuchung der Räume der Raiffeisenbank  zugrunde liegende Beschluss des Amtsgerichts vom 8. Dezember 1998 sei, wie das Landgericht zu einem gleich gelagerten Fall entschieden habe, zu weit gefasst uns somit rechtswidrig gewesen.

Das Finanzamt weist, darauf hin, dass es den Bescheid allein aufgrund der Angaben des steuerlichen Beraters erlassen habe. Die Durchsuchung der Räume der Raiffeisenbank habe nichts mit der Sache zu tun.

Das Finanzgericht wies die Klage ab.

Hinsichtlich der  im Schreiben des steuerlichen Beraters vom 11. März 1999 gemachten Angaben bestehe kein Verwertungsverbot.

Der Umstand, dass die Eheleute nur deshalb Selbstanzeige erstattet haben, weil sie von den Aktionen der Steuerfahndung in der Raiffeisenbank Kenntnis erlangt hatten, ändert daran nichts. Die Angst vor unmittelbar bevorstehender Entdeckung sei bedauerlicherweise  die häufigste Motivation für eine Nacherklärung zuvor verschwiegener steuerpflichtiger Einkünfte. Mit einer solchen Selbstanzeige mag der Steuerpflichtige zwar Straffreiheit erlangen können. Die Option, geltend machen zu können, die bevorstehenden oder bereits begonnenen Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden seien verfahrensfehlerhaft verlaufen, weshalb die Ergebnisse einem Verwertungsverbot unterlägen, geht ihm indessen verloren.

Denn tatsächliche Umstände, die dem Finanzamt aufgrund eigener Angaben des Steuerpflichtigen bereits bekannt geworden sind, können ihm nicht mehr in rechtserheblicher Weise nunmehr verfahrensfehlerhaft erneut bekannt werden.

Auch der Fakt, dass eine Selbstanzeige möglicherweise von den Eheleuten nicht mehr wirksam habe abgegeben werden können, begründe kein Verwertungsverbot für die vom Steuerberater erklärten Tatsachen; denn Tatsachen, die ein Steuerpflichtiger im Weg einer Selbstanzeige der Finanzbehörde gegenüber offenbart, werden der Behörde unabhängig davon bekannt, ob sich die Erwartung des Steuerpflichtigen realisiert, von einer strafrechtlichen Ahndung verschont zu bleiben.

Dabei dürfe nicht übersehen werden, dass der Steuerpflichtige mit der nachträglichen Offenbarung von Kapitaleinkünften nur seiner ohnehin bestehenden gesetzlichen Verpflichtung nachkommt, seine steuererheblichen Verhältnisse dem Finanzamt gegenüber vollständig und wahrheitsgemäß zu erklären.

Das Finanzgericht führt sodann noch aus, dass die Festsetzungsfrist für die hinterzogenen Steuern noch nicht verstrichen ist.

(Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 11.05.2006; 3 K 158/02)

 

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