Umsatzsteuer-Voranmeldung - Übergangsfrist ohne Authentifizierung läuft am 31.August 2013 ab

Steuern und Steuerstrafrecht
04.07.2013810 Mal gelesen
Umsatzsteuer-Voranmeldungen und weitere Anmeldungen müssen grundsätzlich elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden. Zum 1.Januar 2013 verlangte das Finanzamt, dass diese elektronischen Erklärungen auch authentifiziert mit einem elektronischen Zertifikat übermittelt werden. Die gewährte Übergangsfrist, in der auch noch die „einfache“ elektronische Übermittlung akzeptiert wird, läuft nun am 31. August 2013 ab.

Umsatzsteuer-Voranmeldungen,Lohnsteuer-Anmeldungen, der Antrag auf Dauerfristverlängerung, die Anmeldung der Sondervorauszahlung sowie die Zusammenfassende Meldungmüssen grundsätzlich elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden. Zum 1.Januar 2013 verlangte das Finanzamt, dass diese elektronischen Erklärungen auch authentifiziert mit einem elektronischen Zertifikat übermittelt werden.Die Verordnung über die elektronische Übermittlung von für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten (Steuerdaten-Übermittlungsverordnung - StDÜV) war in § 6 Abs. 1 S. 2 StDÜV zum 1. Januar 2013 dahin geändert worden, dass die bis dahin für die vorstehenden Anmeldungen geltenden Befreiungen von der Pflicht zur Übermittlung mittels elektronischem Zertifikat gestrichen wurde.

Voraussetzung für die authentifizierte Übermittlung ist eine Registrierung auf dem von der Finanzverwaltung zur Verfügung gestellten ELSTER-Portal.

Die Finanzämter einigten sich darauf, dass in einer Übergangsfrist bis 31. August 2013 die Umsatzsteuer-Voranmeldungen und übrigen Anmeldungen ohne Authentifizierung angenommen werden. Diese Frist läuft nun ab.

Es ist damit zu rechnen, dass ohne das entsprechende Zertifikat die elektromische Übersendung der Anmeldung scheitert. Entweder lässt das Programm bereits keine Übersendung zu oder der Zugang beim Finanzamt scheitert. Damit wird die Anmeldung als nicht abgegeben gelten, so dass das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen kann. Dieser orientiert sich auch an der Höhe der zu entrichtenden Steuer. Parallel dazu kann das Finanzamt durch Zwangsgelder die Abgabe in der vorgeschriebenen Form anmahnen. Steuerstrafrechtlich wird durch die Nichtabgabe der Steuererklärung eine Steuerhinterziehung begangen.

Diese Folgen werden weitestgehend nur durch die rechtzeitige Übersendung der Anmeldung in Papierform verhindert werden können:

Die Übersendung in Papierform mit dem Hinweis einer (noch) fehlenden Authentifizierung sollte als Nacherklärung (umgangssprachlich Selbstanzeige) zu werten sein, denn diese Erklärung bedarf im Gegensatz zur Voranmeldung keiner bestimmten Form.

Die Übersendung in Papierform sollte - trotz Formverstoßes - als Abgabe einer Steuererklärung zu werten sein, so dass die Festsetzung eines Verspätungszuschlags ausscheidet.

Nur die Festsetzung eines oder mehrerer Zwangsgelder wegen nicht ordnungsgemäßer Übersendung wird die Papierform nicht verhindern können.

 

Praxistipp: Sollte der Steuerpflichtige noch nicht über ein elektronisches Zertifikat verfügen, ist dieses nun dringend zu beantragen. Die Erteilung des Zertifikats kann sich infolge größeren Andrangs in den letzten Wochen vor Ablauf der Übergangsfrist verzögern. Ein Verschulden wird dem Steuerpflichtigen zugewiesen werden, weil der Fristablauf nicht rechtzeitig beachtet wurde und die Pflicht bereits seit dem 1. Januar 2013 besteht. Ist erkennbar, dass die Frist zur formentsprechenden Abgabe nicht gewahrt werden kann, sollte rechtzeitig Kontakt mit der Finanzbehörde aufgenommen werden und über eine etwaige Vereinbarung eine schriftliche Bestätigung eingeholt werden. Erforderlichenfalls sollte die Erklärung in Papierform eingereicht werden, um zumindest einen Verspätungszuschlag oder ein Steuerstrafverfahren zu verhindern.