Finanzbehörde darf Dienstherrn eines Beamten strafbefreiende Nacherklärung von Einnahmen mitteilen

Finanzbehörde darf Dienstherrn eines Beamten strafbefreiende Nacherklärung von Einnahmen mitteilen
01.07.2013311 Mal gelesen
Ein Beamter, der sich außerhalb des Dienstes einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung schuldig macht, begeht ein Dienstvergehen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg kann indes die strafbefreiende Selbstanzeige ein disziplinarrechtlicher Milderungsgrund sein.

Wir haben uns an dieser Stelle mit der Möglichkeit der strafbefreienden Nacherklärung von steuerpflichtigen Einnahmen beschäftigt und besprochen, unter welchen Voraussetzungen der nacherklärende Steuerpflichtige in den Genuss einer Strafbefreiung wegen der bisher nicht erklärten Einnahmen kommen könnte und auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf hingewiesen, die besagt, dass die Selbstanzeige kein Hinderungsgrund dafür sei, dass den Beamten die volle Wucht des Disziplinarrechts treffe. Etwas großzügiger ist da schon der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg:

Ein gegen einen Beamten eingeleitetes Steuerstrafverfahren wegen des Verdachts der vorsätzlichen Einkommensteuerverkürzung in den Jahren 1999 bis 2003 wurde von der Straf- und Bußgeldsachenstelle des Finanzamtes ... wegen einer vollständigen und wirksamen Selbstanzeige eingestellt.

Mit Verfügung vom 07.11.2007 leitete die Oberfinanzdirektion ... gegen unserenen Beamten das förmliche Disziplinarverfahren ein. Zur Begründung wurde ausgeführt: Der Beamte habe mit Schreiben vom 4.Oktober 2006 eine Selbstanzeige bezüglich der Einkommensteuer der Jahre 1998 bis 2003 erstattet.

Unser Beamter meint, das Disziplinarverfahren gegen ihn sei einzustellen. Die Mitteilung der Tatsache seiner Selbstanzeige sei eine Verletzung des Steuergeheimnisses. Einer der Ausnahmetatbestände der Abgabenordnung liege nicht vor.

Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung das Gehalt des Beamten für die Dauer von fünf Jahren um ein Fünftel gekürzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Dauer der Gehaltskürzung auf drei Jahre herabgesetzt.

Der Verwaltungsgerichtshof stellt einführend klar, dass nach dem Beamtenrechtsrahmengesetz Tatsachen, die in einem Strafverfahren bekannt werden, an den zuständigen Dienstvorgesetzten zu übermittelt seien, wenn ihre Kenntnis auf Grund für dienstrechtliche Maßnahmen gegen einen Beamten erforderlich ist. Das sei hier der Fall. Die Übermittlung sei mithin gerechtfertigt und verletze nicht das Steuergeheimnis.

Zwar falle nicht entscheidend ins Gewicht, dass das gegen den Beamten eingeleitete Strafverfahren auf Grund der Selbstanzeige eingeleitet und sodann eingestellt worden sei, jedoch könne dem Umstand der Selbstanzeige die Bedeutung eines disziplinarrechtlichen Milderungsgrundes zukommen. Denn sie ist ein Anhalt dafür, dass der Täter, unabhängig von seinen näheren Beweggründen, grundsätzlich gewillt ist, zur Steuerehrlichkeit zurückzukehren.

Im konkreten Fall läge indes kein Milderungsgrund vor, da bei dem Beamten der Prüfer angemeldet war und er somit einer Entdeckung seiner Hinterziehung rechnen musste.

Nach Abwägung aller Umstände kommt der Verwaltungsgerichtshof dennoch zum Ergebnis, dass eine Gehaltskürzung für drei Jahre ausreichend sei, um die Tat des Beamten disziplinarrechtlich zu ahnden.

 

(Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urt. V. 27.01.2011; DL 13 S 2145/10

Vorinstanz: Verwaltungsgericht XY, Urteil vom 27.07.2010; DL 10 K 1825/09)

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