Mehrwertsteuererhöhung, Reichensteuer sind nur einige Beispiele für eine verfehlte Steuerpolitik.
So versuchen Handwerker, Unternehmer, Freiberufler und Vermögende der Steuerlast und der Depression durch Wegzug ins Ausland zu begegnen. Neben den Zielen im sonnigen Süden kommen dabei auch die klassischen Ziele wie Schweiz, Österreich und Monaco in Betracht.
Um die Steuer- und Kapitalflucht einzudämmen wurde bereits in den 70er Jahren das Außensteuergesetz geschaffen. Es war eine Reaktion auf den Umzug des deutschen Kaufhauskönigs Helmut Horten in die Schweiz. In diesem Gesetz wird geregelt, was bei einem Wegzug in eine "Steueroase" zu versteuern ist.
Aber bei Auslandssachverhalten gelten auch noch andere eng ausgelegte Mißbrauchsbestimmungen, eine erhöhte Mitwirkungspflicht, eine Benennungspflicht für Konten und Depots und vor allem eine faktische Beweislastumkehr, wo stets der Steuerpflichtige dem Fiskus beweisen muss, dass dessen Anschuldigung nicht berechtigt ist.
Bei einem Wegzug ins Ausland gibt es jedoch weitere Faktoren wie z.B.: familien-, erbschaft-, gesellschafts-, und insolvenzrechtliche.
Unsinnig ist es in der Regel, in einer Steueroase eine reine Briefkastenfirma zu gründen, denn das Unternehmen in der Steueroase muss "aktiv" tätig sein. Ein reiner Briefkasten ist aber meistens nicht aktiv.
Darüberhinaus sind seit dem 01. 07. 2005 grundsätzlich alle Geldinstitute innerhalb der EU verpflichtet, Zinserträge per Kontrollmitteilung an den jeweiligen Wohnsitzstaat zu melden.
Erzielen Sie daher z.B. Zinsen auf einem Konto in Italien oder Spanien, erfährt ihr Finanzamt automatisch davon. Ausnahmen hiervon gelten bisher für Belgien, Luxemburg, Österreich, Andorra, Liechtenstein, Monaco, San Marino und die Schweiz. Diese Länder haben einen sogenannten Quellensteuerabzug eingeführt.
Allerdings stellte das deutsche Außensteuerrecht kein unüberwindbares Hindernis dar.
Es ist jedoch wichtig und notwendig, nicht auf pauschale Lösungen zu vertrauen, die das Steuerparadies auf Erden versprechen. Vielmehr muss jeder Fall individuell geprüft und einer eigenen Lösung zugeführt werden. Denn es gilt im Außensteuerrecht immer noch die Maxime der §§ 90 Abs. 2; 160 AO, dass bei Auslandssachverhalten der Steuerpflichtige selbst der beste Fahnder ist.
30.10.20072407 Mal gelesen