Entkriminalisierung der Anmeldungen bei Umsatz- und Lohnsteuer!

Steuern und Steuerstrafrecht
15.01.2013537 Mal gelesen
Die verspätete Abgabe einer Umsatz oder Lohnsteueranmeldung führte in jüngster Zeit immer häufiger zur Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Unternehmer.

Die verspätete Abgabe einer Umsatz- oder Lohnsteueranmeldung führte in jüngster Zeit immer häufiger zur Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Unternehmer. Hintergrund ist eine Verwaltungsanweisung des Fiskus vom Anfang des Jahres 2012, nach der berichtigte oder verspätet abgegebene Steuer(vor-)anmeldungen grundsätzlich an die Buß- und Strafsachenstelle des Finanzamtes weiterzuleiten waren. In Kombination mit den Verschärfungen der steuerstrafrechtlichen Selbstanzeige seit April 2011 hat dies insbesondere im Bereich der Steueranmeldungen zu einer erheblichen Kriminalisierung der Unternehmer und damit zu einer Eskalation des Steuerverfahrens geführt.

Mit einer aktuellen Verfügung, die ab dem 30. Oktober 2012 gilt, hat die Finanzverwaltung versucht, dieses Problem zu entschärfen (Nr. 132 der Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren 2013 - AStBV). Danach gilt Folgendes: Bei der Umsatz- und Lohnsteuer sind berichtigte oder verspätet abgegebene Steueranmeldungennur in begründeten Einzelfällenan die Buß- und Strafsachenstelle weiterzuleiten. Kurzfristige Terminüberschreitungen und geringfügige Abweichungen sollen unschädlich sein, es sei denn, es bestehen zusätzliche Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung. Zudem kann die Abgabe einer vollständigen und richtigen Umsatzsteuerjahreserklärung als Selbstanzeige hinsichtlich der zuvor abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen dieses Jahres gewertet werden. Für die Wirksamkeit der Selbstanzeige bedarf es dann keiner gesonderten Korrektur des einzelnen Voranmeldungszeitraums.

Aber auch nach dieser Änderung besteht erhebliche Unsicherheit. Denn die darin enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe lösen neue praktische Fragen aus. Fraglich ist beispielsweise, welche Umstände zu einem begründeten Einzelfall führen, bis wann nur eine kurzfristige Verspätung vorliegt und welcher Maßstab für die Geringfügigkeitsgrenze besteht. Es bleibt also weiterhin zu hoffen, dass die Finanzverwaltung mit Augenmaß vorgeht. Aber selbst dann bleibt ein Risiko für den Steuerpflichtigen. Denn die AStBV bindet nur den Fiskus, nicht aber die Staatsanwaltschaft oder die Strafgerichte. Hinzu kommt, dass die Änderung der AStBV im Widerspruch zum materiellen Recht stehen dürfte. Denn die nunmehr eingeführte Fiktion, dass die Abgabe einer richtigen Umsatzsteuerjahreserklärung als Selbstanzeige hinsichtlich vorher fehlerhafter oder unterlassener Umsatzsteuervoranmeldungen desselben Jahres gilt, steht nicht im Einklang mit dem gesetzlich geltenden Verbot der Teilselbstanzeige.

Fazit:

Mit der jüngsten Änderung der AStBV wird der bisherige Generalverdacht der Steuerhinterziehung gegenüber Unternehmern, die ihre Steueranmeldungen verspätet abgegeben haben, abgemildert. Bis zur gesetzgeberischen Klärung der Rechtslage sollten Sie bei der Abgabe der Umsatz- oder Lohnsteueranmeldungen aber weiterhin größte Sorgfalt walten zu lassen.