BFH: Sachbezüge in Form von Gutscheinen steuer- und sozialversicherungsfrei !

Steuern und Steuerstrafrecht
18.03.20112203 Mal gelesen
Neues BFH-Urteil stellt klar: Gutscheine an Mitarbeiter sind als Sachbezüge steuerfrei zu behandeln.

Eine typische Frage eines Unternehmers an seinen Steuerberater lautet mehrfach: "Auf welche legale Weise kann ich meine Mitarbeiter steuer- und sozialversicherungsfrei entlohnen?".

Eine schwierige Frage, welche in der Vergangenheit nicht einfach zu beantworten war. Die Finanzverwaltung hatte zur Sicherung des Steueraufkommens die Steuerfreiheit von Lohnbestandteilen bekanntlich immer weiter eingegrenzt und hierzu immer neue Abgrenzungskriterien entwickelt. Speziell bei der arbeitgeberseitigen Zuwendung von Tankgutscheinen sollte es zuletzt zwar zulässig sein, seinem Arbeitnehmer steuerfrei eine bestimmte Menge Kraftstoff (bspw. 34 Liter Diesel) zukommen zu lassen, eine wertmäßige Begrenzung (bspw. Diesel im Wert von 44,00 €) sollte aber wiederum nicht als Sachlohn anzusehen sein, so dass ein solcher Gutschein als (lohnsteuerpflichtiger) Barlohn qualifiziert wurde. Dieser Abgrenzung hat der Bundesfinanzhof nun eine klare Absage erteilt.

Zumindest die höchstrichterliche Finanzrechtsprechung hat nämlich nun im Bereich der so genannten Sachbezüge für eine freudige Überraschung gesorgt

Die Finanzverwaltung ging bislang davon aus, dass der Arbeitgeber lediglich den Sachbezug seinem Arbeitnehmer direkt zuwenden dürfe. Beispiel: Metzgermeister lässt seinen Angestellten monatlich Fleisch- oder Wurstwaren bis zum steuerlich zulässigen Wert zukommen.

Steuerschädlich konnte es sich aber auswirken, wenn bspw. der Metzgermeister den Arbeitnehmern die freie Auswahl der Fleisch- und Wurstwaren überließ und diese nur wertmäßig auf 44,00 Euro im Monat, nicht aber mengenmäßig begrenzte..

Mit den aktuellen Urteilen des Bundesfinanzhofs vom 11.11.2010 (XI R 27/09) wurde jedoch klargestellt, dass die Rechtsauffassung des Finanzamts insoweit zu kurz greift. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können nunmehr Vereinbarungen treffen, die es zukünftig rechtlich zulassen, dass monatliche Sachzuwendungen in Höhe von maximal € 44,00 sowohl steuer- als auch sozialversicherungsfrei bleiben. Dies gilt auch dann, wenn der Sachbezug lediglich in Form eines betragsmäßig begrenzten (Tank)gutscheins übertragen wird. Entscheidend bei der Beurteilung der Frage, ob im Einzelfall steuerfreier Sachlohn oder steuerschädlicher Barlohn vorliegen soll, sind nicht mehr die oben genannten Kriterien. Nunmehr entscheidet sich die Frage, ob Bar- oder Sachlohn vorliegt, nach dem Rechtsgrund des Zuflusses auf Grundlage der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen und mithin der Frage, welche Leistung der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen kann. Seine frühere Rechtsauffassung, welche die Finanzverwaltung stützte, hat der Bundesfinanzhof ausdrücklich aufgegeben.

 Da unsere Kanzlei eines der vorstehend genannten Revisionsverfahren als betroffener Arbeitgeber bzw. Revisionskläger selbst erfolgreich geführt hat, können Sie - soweit entsprechender Bedarf besteht - gerne auf unsere steuerliche Expertise zurückgreifen.

Im Hinblick darauf, dass unsere Mitarbeiter eine monatlich spürbare finanzielle Entlastung erhalten, die uns als Arbeitgeber auf der Lohnnebenkostenseite nicht weiter belastet, ist dieses Modell sicherlich auch für andere Unternehmen interessant.

 Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.