Geplante Neuregelung der strafbefreienden Selbstanzeige

Steuern und Steuerstrafrecht
07.12.2010943 Mal gelesen

Die Bundesregierung hat einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäsche und der Steuerhinterziehung erarbeitet. Die Regelungen zur Selbstanzeige (§ 371 AO) sollen hiernach den aktuellen Bedürfnissen angepasst und zielgenauer ausgestaltet werden: 

  • Die Neufassung soll verdeutlichen, dass bei einer Selbstanzeige nur dann Straffreiheit eintritt, wenn die Besteuerungsgrundlagen aller in Frage kommenden Steuerarten, nunmehr zutreffend nacherklärt werden. Das bedeutet, aus sämtlichen strafrechtlich bisher noch nicht verjährten Besteuerungszeiträumen müssen die unterlassenen oder unvollständigen Angaben vollständig nachgeholt beziehungsweise sämtliche Unrichtigkeiten vollumfänglich berichtigt werden.
  • Für den Ausschluss der Straffreiheit soll künftig bereits die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung genügen.
  • Straffreiheit soll dann nicht gewährt werden, wenn von den bisher verschwiegenen Besteuerungsgrundlagen bewusst nur ausgewählte Sachverhalte nacherklärt werden, z.B. weil nur genau deren Aufdeckung unmittelbar befürchtet wird. Alle Besteuerungsgrundlagen müssten demnach zutreffend nacherklärt werden. Ein Taktieren mit einer bloß teilweisen Offenbarung (bewusste Teilselbstanzeige) soll damit ausgeschlossen sein. Nur wer sich für eine vollständige Rückkehr in die Steuerehrlichkeit entscheidet, könne sich der Straffreiheit sicher sein. Unbewusste Unrichtigkeiten und Unvollständigkeiten sollen jedoch nicht zum Ausschluss der Straffreiheit führen.

Quelle: Referentenentwurf der Bundesregierung

Der Gesetzgeber will die Regelungen zur Erlangen der Straffreiheit bei Steuerdelikten erheblich verschärfen. Die Erstattung einer strafbefreienden Selbstanzeige wird daher in Zukunft noch komplexer. Eine vorsorgliche und rechtzeitige Beratung durch einen Steuerexperte ist schon deshalb ratsam, da eine Selbstanzeige nach Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung in Zukunft nicht mehr möglich sein wird.

Für eine kompetente Vertretung Ihrer steuerlichen Interessen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.