Selbstanzeige für Millionen Steuerflüchtlinge durch die Schweiz

Steuern und Steuerstrafrecht
27.10.2010773 Mal gelesen
Seit Monaten finden zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland Verhandlungen darüber statt, wie zwischenstaatlich mit Schwarzgeldkonten und Fällen von Steuerhinterziehung umzugehen ist. Sicher scheint, dass der Informationsaustausch im sogenannten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zu Lasten deutscher Steuersünder verschärft wird und Steuernachzahlungen zu erwarten sind.

Unklar ist aber weiterhin, ob die Schweiz zukünftig Namen von Kontoinhabern insgesamt, im Einzelfall oder gar nicht an den deutschen Fiskus übermitteln wird. Für künftige Neukonten als auch für Altvermögen werden u. a. die folgenden Varianten in der Tagespresse diskutiert:

Neukonten

Für Konten, die nach der Anpassung des DBA in der Schweiz eröffnet werden, favorisiert die Schweiz eine pauschale Versteuerung in Höhe von 25 bis 35 % der Erträge (insb. aus Zinsen, Dividenden sowie privaten Veräußerungsgeschäften). Die Steuern würden durch die schweizerischen Banken errechnet und zum Schutz der Bankkunden anonym an den deutschen Fiskus übermittelt. Sofern der Kontoinhaber gegenüber der Bank die Versteuerung der Einkünfte nachweisen kann, soll diese pauschale Versteuerung unterbleiben.

Altvermögen

Hier schwebt den Schweizern ebenfalls eine anonyme Abgeltung der steuerlichen Verpflichtungen der deutschen Kontoinhaber zum Schutz vor strafrechtlicher Verfolgung vor. Dabei soll für die vergangenen 10 Jahre voraussichtlich der Vermögenszuwachs (nach anderen Quellen gar das Vermögen) mit einem Steuersatz von 25 bis 35 % pauschal besteuert und ohne Nennung von Kontodaten und Namen der Kontoinhaber an die deutsche Finanzverwaltung weitergeleitet werden. Auch hier dürfte dann eine pauschale Versteuerung unterbleiben, wenn die bisherige Versteuerung durch den Bankkunden nachgewiesen wird.

Die deutsche Bundesregierung äußerte sich bisher nicht zu Details. Es ist also völlig offen, ob die von der Schweiz favorisierte anonyme Pauschalversteuerung der Kapitalerträge, wie bereits zwischen der Schweiz und Großbritannien vereinbart, zu einer wenigstens teilweisen Straffreiheit führen wird und in welchem Umfang einer pauschalen Versteuerung zugestimmt werden könnte.

Keine Straffreiheit für andere Straftaten

Die bisher diskutierten Lösungen befassen sich ausschließlich mit der Frage der Einkommensversteuerung von Erträgen des in der Schweiz angelegten Vermögens sowie der eventuellen Straffreiheit aus diesen Steuerhinterziehungen. Weiterhin steuerpflichtig bzw. strafbar dürfte jedoch die Vermögenserlangung bzw. -herkunft bleiben. Das bedeutet, dass im Rahmen der geltenden Verjährungsfristen bisher nicht erklärte Erbschaften oder Schenkungen steuerpflichtig bleiben und als Steuerhinterziehung verfolgt werden können. Die Vermögenserlangung aus Schwarzeinnahmen, Bestechungsgeldern, Kick-Backs, Veruntreuungen usw. bleibt ebenso steuerpflichtig und sowohl als Steuerhinterziehung als auch sonst strafbar. Es ist keine "Generalamnestie" geplant.

Kurzfristige Handlungsempfehlung

Wer augenblicklich mit dem Gedanken spielt eine Selbstanzeige abzugeben, wird vermutlich nun Berechnungen hinsichtlich einer steueroptimalen Lösung anstellen und abwägen, ob die Selbstanzeige oder die - bisher lediglich diskutierte - Pauschalversteuerung günstiger ist. Bei dieser Kalkulation sollte immer beachtet werden, dass momentan sichere Straffreiheit ausschließlich nur mit einer Selbstanzeige zu erreichen ist. Ist ein Steuerstrafverfahren erstmal eingeleitet, kommt es neben der Steuernachzahlung nebst Zinsen wenigstens noch zu einer Geldzahlung, um das Strafverfahren zu beenden.

Wer bereits eine Selbstanzeige eingereicht hat, wird ebenfalls überlegen, wie er noch in den Genuss der angedachten Pauschalversteuerung gelangen kann. Wurde auf Grund der Selbstanzeige zur Überprüfung deren Richtigkeit bereits ein Steuerstrafverfahren eingeleitet, wird dieses nicht endgültig abgeschlossen, bevor nicht nachvollziehbare Bankunterlagen beim Finanzamt eingereicht werden. Dies wird selbst zukünftig bei einer zunächst anonymen Pauschalversteuerung erforderlich bleiben, wenn durch die Steuerfahndung ein Steuerstrafverfahren eingeleitet wurde, um nämlich überhaupt die Pauschalversteuerung nachzuweisen.

Wurde zudem mangels Unterlagen in der Selbstanzeige zunächst großzügig geschätzt und eine Akontozahlung geleistet, wird man zwangsweise die Bankunterlagen zeitnah einreichen müssen, will man von der Schätzung abweichende niedrigere Einkünfte nachweisen und so die Überzahlung zurückerlangen. Hier bleibt nur der Weg über den Einspruch, um so die auf Grund der Selbstanzeige erlassenen Steuerbescheide offen zu halten. Wobei auch dies keine Garantie darstellt ggf. noch die angedachte Pauschalversteuerung zu erzwingen, da es zurzeit aus Sicht der Finanzverwaltung für ein Ruhen von Einspruchsverfahren noch an einer belastbaren Rechtsgrundlage mangeln dürfte.