Entschädigung durch den Staat nach COVID-19 Corona-Virus Quarantäne

COVID-19 Corona-Virus - Anwalt Günnewig hilft
19.03.2020151 Mal gelesen
Corona-Entschädigung: Ersatzansprüche gegen den Staat nach verordneter Quarantäne - für Angestellte, aber auch für Selbstständige und Freiberufler. Wir helfen!

Ersatzansprüche gegen den Staat bei staatlich angeordneter Quarantäne - Was Selbstständige, Freiberufler und Arbeitnehmer jetzt zu beachten haben.

Es ist allgegenwärtig und es gibt niemanden der nicht betroffen ist - Corona-Virus oder auch Covid-19.

Was Arbeitnehmer und insbesondere Selbstständige wissen sollten, wenn sie nun auf staatliche Anordnung hin in Quarantäne geraten, lesen Sie hier.

 

Die staatlich angeordnete Quarantäne

Die Rechtsgrundlage für eine behördlich angeordnete Quarantäne bildet § 30 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz - kurz IfSG. Zweck des Infektionsschutzgesetzes ist es gem. § 1 Abs. 1 IfSG, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.

Dazu kann die Behörde Erkrankte bzw. Kontaktpersonen von Erkrankten (Verdachtsfälle) für 14 Tage in häusliche Quarantäne nehmen. Diese Maßnahme kann sogar zwangsweise durchgesetzt werden (§ 30 Abs. 2 IfSG).

 

Ersatzansprüche in Folge der Quarantäne - 3 Monats Frist beachten !

Da liegt die Frage nahe, wer das Entgeltausfallrisiko von Arbeitnehmern und selbständigen Erwerbstätigen, sowie Freiberuflern, wie auch Künstlern, trägt. 

Ein berufliches Tätigkeitsverbot für Infizierte und mögliche Überträger folgt aus § 31 S. 1 IfSG. Für den dadurch entstandenen Verdienstausfall sieht § 56 IfSG Entschädigungsansprüche sowohl für abhängig beschäftigte Arbeitnehmern als auch Selbstständige/Freiberufler vor.

Der Arbeitnehmer hat gegen seinen Arbeitgeber für eine Dauer von sechs Wochen gem. § 56 Abs. 5 S. 1 IfSG einen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Der Arbeitgeber kann diesen Betrag binnen drei Monaten (!) gem. § 56 Abs. 11 S. 1 IfSG zur Erstattung bei der zuständigen Behörde anmelden.

Der Erstattungsanspruch besteht auch für Selbstständige, Freiberufler und in Heimarbeit Beschäftigten. Ihr Verdienstausfall bemisst sich auf ein Zwölftel des Arbeitseinkommens aus der entschädigungspflichtigen Tätigkeit (Selbständige, Freiberufler) bzw. das durchschnittlich verdiente Arbeitsentgelt des Jahres vor Einstellung der ausgeübten Tätigkeit (bei Heimarbeit Beschäftigte).

Kommt es für Selbständige zu einer Existenzgefährdung, können sie auf Antrag auch Mehraufwendungen erstattet erhalten, wie beispielsweise weiterlaufende, nicht gedeckte Betriebsausgaben in angemessenem Umfang.

Auch hier ist die 3 Monatsfrist zu beachten!

Ansprüche müssen bei der zuständigen Behörde binnen einer Frist von 3 Monaten nach Beendigung der Absonderung/Quarantäne gestellt werden.

Zahlt die Behörde keine Entschädigung muss gem. § 68 Abs. 1 IfSG Klage vor den Zivilgerichten erhoben werden.

Werden Sie rechtzeitig aktiv, um keine Fristen zu verpassen!

 

Wir helfen Ihnen!

Gerne nehmen wir eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Falls vor. 

Bei Bedarf machen wir für Sie die Ihnen zustehenden Ansprüche bei der entsprechenden staatlichen Stelle und Behörde geltend.

 

Als direkter Ansprechpartner stehe ich Ihnen dafür jederzeit gern zur Verfügung.

 

Nutzen Sie hierzu gerne Kontaktformular: https://e-commerce-kanzlei.de/kontakt.html

 

Sie erreichen mich auch über unsere direkt Corona-Notfall-E-Mail-Kontakt: corona@e-commerce-kanzlei.de

 

Ihr Sebastian Günnewig 

Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)