Die Deutsche Rentenversicherung Bund muss einer Versicherten Schadensersatz leisten, weil sie eine Umschulung erst mit großer Verspätung bewilligt hatte. Die Versicherte verlor zwischenzeitlich ihren Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung und musste sich für eine Übergangszeit privat krankenversichern. Hätte die DRV über den Reha-Antrag schnell genug entschieden, wäre die Versicherte nahtlos in der gesetzlichen Krankenversicherung verblieben. Die Beiträge hätte die DRV tragen müssen. Das Landgericht Berlin hat deshalb die DRV verurteilt, Schadensersatz in Höhe der Beiträge zur privaten Krankenversicherung leisten.
Reha-Antrag
Die Versicherte hatte den Beruf einer Physiotherapeutin gelernt. Dieser Beruf verlangt eine gute Beweglichkeit der Arme und Hände sowie Kraftentfaltung (z.B. bei Massagen). Aufgrund einer angeborenen Fehlstellung der Elle traten jedoch mit der Zeit Beschwerden im Unterarm auf, die die Ausübung des Berufs erschwerten. Außerdem erlitt sie einen Sturz, bei dem die Elle zusätzlich geschädigt wurde. Sie bezog aufgrund des Unfalls Leistungen der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung. Im Rahmen des dortigen Verfahrens hatte ein renommierter Gutachter festgestellt, dass sie den Beruf der Physiotherapeutin nicht mehr würde ausüben können. Andere Ärzte waren zum gleichen Ergebnis gekommen.
Stellungnahme des Beratungsarztes
Sie beantragte deshalb bei der DRV Bund eine Umschulung (Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben). Die DRV schaltete einen Beratungsarzt ein, der – ohne die Versicherte untersucht zu haben und gegen alle anderen medizinischen Stellungnahmen - zu dem Ergebnis kam, dass der Unterarm wieder ausheilen würde und sie den Beruf weiter ausüben könnte. Mit den Stellungnahmen seiner Kollegen setzte er sich nicht auseinander. Seine Begründung war (so das Landgericht wörtlich) inhaltsleer.
Antragsablehnung und Klage vor dem Sozialgericht
Die DRV folgte jedoch dieser Stellungnahme und lehnte den Reha-Antrag ab. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen. Es kam zur Klage. Das Sozialgericht beauftragte einen Orthopäden, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen neutral und unabhängig zu überprüfen. Dieser Gutachter bestätigte ebenfalls, dass die Versicherte den alten Beruf nicht mehr würde ausüben können. Daraufhin erkannte die DRV den Anspruch an und bewilligte die Leistung zunächst dem Grunde nach. Daran schloss sich eine Klärung des geeigneten Berufsfeldes an. Auch dabei kam es zu weiteren Verzögerungen.
Verlust der gesetzlichen Krankenversicherung durch Verfahrensdauer
Die Versicherte hatte während des langen Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens zunächst Arbeitslosengeld bezogen. Während dieser Zeit war sie noch gesetzlich krankenversichert. Nachdem das ALG ausgelaufen war, ging sie zunächst von einer Familienversicherung über ihren Ehemann aus. Dies scheiterte jedoch, weil die Leistungen ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung als Einkommen angerechnet wurde. Dadurch wurde die Familienversicherung unzulässig. Sie schloss deshalb eine private Krankenversicherung ab. Die Beiträge zahlte sie selbst.
Krankenversicherungsschutz während der Reha-Maßnahme
Als die Reha-Maßnahme einsetzte, wurde sie erneut in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig. Die Beiträge zahlte die DRV. Hätte die DRV über den Reha-Antrag schnell entschieden und die Maßnahme zeitnah bewilligt, wäre die Versicherte nahtlos in der gesetzlichen Krankenversicherung verblieben. Sie forderte deshalb Schadensersatz von der DRV in Höhe der Beiträge zur privaten Krankenversicherung.
Amtshaftungsprozess vor dem Landgericht Berlin
Dieser Klage gab das Landgericht Berlin mit Urteil vom 17.02.2021 statt. Das Gericht stellt fest, dass die DRV eine Amtspflichtverletzung begangen hat, indem sie den Reha-Antrag erst mit erheblicher Verspätung bewilligte. Insbesondere hätte die DRV sich nicht auf die Stellungnahme ihres Beratungsarztes stützen dürfen, die das Gericht als „völlig inhaltsleer“ bezeichnete.
Landgericht Berlin - Urteil vom 17.02.2021 - 26 O 214/20
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